„Putins Beauftragter wird deutlich Es geht nicht um InselÜbergabe an Japan“ https://de.sputniknews.com/politik/20190226324107866-russland-japan-kurilen-uebergabe/
„Russland verhandle mit Japan über den Abschluss eines Friedensvertrags, nicht über eine Übergabe von Inseln, sagte Iwanow, einst russischer Verteidigungsminister, am Dienstag während seiner Südkurilen-Reise.“ Auszug
„Millionen alter Führerscheine sollen umgetauscht werden“ https://de.yahoo.com/nachrichten/bundesrat-ber%C3%A4t-%C3%BC-umtausch-millionen-055601069.html
Bis 19. Januar 2033 sollen sie umgetauscht sein. Obwohl die Presse das Wort müssenverwendet, gibt es das Wort müssen nicht! Ich soll mich also freiwillig bei der EU anmelden, damit ich durch diesen freiwilligen Akt zur Zahlung an die EU genötigt werden kann!
Auf meinem rosa Lappen steht unter Punkt 7 Gültigkeit unbefristet.
Ich werde mich also nicht freiwillig dem EU FIRMEN RECHT als Untertan oder SKLAVE durch Anmeldung beugen! Meinung
„Mit der Auflösung des mittelalterlichen Deutschen Reiches im August 1806 wurden alle reußischen Landesherren souverän. Sie traten am 18. April 1807 dem Rheinbund bei und gehörten ihm bis zu seinem Zerfall im November 1813 an. Auf dem Wiener Kongress von 1815 konnte die Selbständigkeit der reußischen Fürstentümer nur mit größter Mühe und durch den Einfluss Österreichs bewahrt werden. Insbesondere Fürst Heinrich XIII. Reuß älterer Linie (1747-1817), der kaiserlich könglicher General-Feldzeugmeister war, soll seine guten Verbindungen zum Kaiserhof benutzt haben, um die Rechte der Reußen zu wahren. Nachdem bereits 1768 alle Teilherrschaften der älteren Linie wieder in einer Hand mit dem Sitz in Greiz vereinigt worden waren, wurde am 1. Oktober 1848 aus den Teilherrschaften Schleiz, Lobenstein-Ebersdorf und Gera das Fürstentum jüngere Linie mit der Haupt- und Residenzstadt Gera gebildet. Nach dem Tode Fürst Heinrich XXII. älterer Linie im Jahre 1902 führte Fürst Heinrich XIV. Reuß jüngerer Linie (1832-1913) und seit 1908 dessen Sohn Heinrich XXVII. (1858-1929) die Regentschaft für Reuß älterer Linie. Nach der Abdankung Heinrichs XXVII. am 10. November 1918 entstanden die Freistaaten Reuß ä. L. und Reuß j. L., die sich im April 1919 zum Volksstaat Reuß mit der Hauptstadt Gera zusammenschlossen. Mit Wirkung vom 1. Mai 1920 ging der Volksstaat Reuß mit den anderen sechs thüringischen Staaten im neu gebildeten Land Thüringen auf.“
„Reuß jüngerer Linie“ https://de.wikipedia.org/wiki/Reu%C3%9F_j%C3%BCngerer_Linie
„Das Fürstentum Reuß jüngerer Linie war ein Kleinstaat im Osten des heutigen Landes Thüringen mit Gera als Landeshauptstadt. Es entstand 1848 mit der Wiedervereinigung der drei reußischen Teilherrschaften der jüngeren Linie Schleiz, Lobenstein-Ebersdorf und Gera.“
„DIE SACHE MIT DER FÜRSTENABFINDUNG“ https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=Die+Sache+mit+der+F%C3%BCrstenabfindung „Ein Beispiel dafür, wie zuverlässig die Justizmaschine arbeitete, bietet die Saga der Fürstenabfindung. Anfang 1926, reichlich zwei Jahre nach der Beendigung der Inflation und gut ein Jahr nachdem das Magdeburger Urteil ergangen war, das den deutschvölkischen Journalisten, welcher den ersten Reichspräsidenten als Landesverräter beschimpft hatte, nur wegen formaler Beleidigung bestrafte, da seine Bezichtigung sachlich zutreffend gewesen sei, fällte das preußische Kammergericht eine denkwürdige Entscheidung: Durch diesen Rechtsspruch wurde der Freistaat Mecklenburg-Strelitz verurteilt, der Schauspielerin Urbas, einer Geliebten des Großherzogs Adolf Friedrich, der zu Beginn des Jahres 1918 Selbstmord begangen hatte, eine Jahresrente von 6000 Mark zu zahlen. Gemessen am subjektiven Wert der liebenswürdigen Leistungen war die Pension, welche der postnumerando nicht nur honorierten, sondern pietätvollen geehrten Künstlerin bestätigte, daß ihr Verhältnis zum Souverän den Charakter des Staatsamtes – und nicht etwa des unwichtigsten – getragen habe, gewiß nicht zu hoch, sondern eher zu niedrig angesetzt. Das weltmännisch-barocke Urteil erregte denn auch keinerlei Aufsehen in der Öffentlichkeit. Wenn überhaupt etwas, so war nur eins am Spruch der Berliner Richter bemerkenswert: der Zeitpunkt, zu dem er erging.
Denn eben damals näherte sich die Auseinandersetzung um die Entschädigung der einigen zwanzig ehemals regierenden Fürstenhäuser ihrem Höhepunkt.
Von unüberbrückbaren Schwierigkeiten konnte ursprünglich kaum die Rede sein, da das Problem in den einzelnen Ländern, sei es durch Landesgesetz, sei es durch Vergleich, schiedsgerichtliche Regelung oder Entschädigung der ordentlichen Gerichte schon geregelt war. Und zwar in einer Weise, mit der die Mehrzahl der Fürsten durchaus zufrieden sein konnte.
In Bayern z. B. hatte der Landtag am 9. März 1923 mit großer Mehrheit einem Gesetz zugestimmt, das den Wittelsbachern 900 Hektar Wald, sieben Schlösser mit dem dazugehörigen Grundbesitz und Wohnrecht in den Schlössern Nymphenburg, Herrenwörth und Würzburg, das Theater am Gärtnerplatz in München und andere Liegenschaften zusprach.
Auch die Wettiner konnten mit dem am 31. Juli 1924 vom sächsischen Landtag verabschiedeten Abfindungsgesetz zufrieden sein.
Durch einen Vergleich vom 14. August 1925, den das Oberlandesgericht Braunschweig vorgeschlagen hatte, erhielten die Welfen eine Jahresrente von 75.000 Mark, sieben Forstamtsbezirke von insgesamt elftausend Hektar, vier Güter von zusammen zweitausend Hektar, ferner das Schloß Blankenburg mit bebauten und unbebauten Grundstücken, das Jagdschloß Totenrode und das Gestüt Bündheim bei Bad Harzburg.
In Oldenburg, Baden und Württemberg war es zu einer glatten Trennung zwischen staatseigenem und fürstlichem Privatbesitz gekommen. Der Großherzog von Hessen hatte vom Landgericht Darmstadt eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die die Regierung angewiesen wurde, ihm unverzüglich 30 Millionen zu zahlen. Das Haus Anhalt erhielt eine einmalige Abfindung von 6½ Millionen Mark und 17.700 Hektar land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche. Der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin war schon durch einen Abfindungsvertrag vom 17. Dezember 1919 mit Grundbesitz, Schlössern, einer einmaligen Zahlung von 6 Millionen Mark, einer garantierten Rente von 175.000 Mark und Jahresrenten für einige Familienmitglieder bedacht worden. Die in den Schlössern befindlichen Gegenstände überließ er dem Staat für eine zusätzliche Zahlung von 3½ Millionen. Als er nach der Beendigung der Inflation jedoch auf eine hundertprozentige Aufwertung seiner Geldansprüche klagte, drang er nicht durch. Das Schiedsgericht billigte ihm nur 60 Prozent zu. Am schlechtesten waren zunächst die thüringischen Kleinfürsten weggekommen, für die sich der Umstand, daß sie nicht weniger als ein Fünftel des Grund und Bodens ihrer Staaten in Besitz gehabt hatten, zu ihren Ungunsten auswirkte.
Das Schicksal wendete sich jedoch, als die Juristen eingreifen konnten. Da in Sachsen-Coburg und Gotha der gesamte Besitz des Herzogs durch ein Gesetz vom 31. Juli 1919 konfisziert worden war, beauftragte der Reichsinnenminister Dr. Jarres – Peter Klöckners vertrauter Freund und späterer Vorsitzender der Klöcknerschen Familienstiftung – das Reichsgericht mit der Feststellung der Entschädigung. Diese erfolgte schon am 6. März 1925 in dem Sinne, daß die Beschlagnahme »mit dem Reichsrecht nicht vereinbar«, das Besitztum also zurückzugeben sei.
In Sachsen-Weimar-Eisenach war das großherzogliche Haus mit 2700 Hektar Wald, drei Millionen Mark – die freilich nur als Darlehen gegeben worden waren – und einer Jahresrente von 300.000 Papiermark abgefunden worden, erreichte aber im Klageweg, daß das Oberlandesgericht Jena die Rente auf 100.000 Goldmark aufwertete.
Die Sachsen-Meininger prozessierten mit bedeutend mehr Glück. Ihnen wurde durch einen Schiedsspruch vom 10. November 1924 die im Jahre 1919 mit 11 Millionen Mark festgesetzte Abfindung auf 8,25 Millionen Goldmark und die Rente in Höhe von 495.000 Mark auf volle hundert Prozent aufgewertet.
Die Landesherren von Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen folgten dem Beispiel vieler Standesgenossen und riefen die ordentlichen Gerichte an, da die mit ihnen geschlossenen Abfindungsverträge durch Täuschung, Drohung und Zwang zustande gebracht worden und folglich, als gegen die guten Sitten verstoßend, ungültig seien. Sie hatten damit den geradezu im voraus berechenbaren Erfolg. Denn, wie ein auf der äußersten Rechten stehender Chronist damals sagte: »Die Gerichte mußten sich auf den Standpunkt des bürgerlichen Rechtes stellen und, da das Eigentum nun einmal in Deutschland durch Verfassung und Recht geschützt war, in Zweifelsfällen auf Grund des Tatsachenmaterials zugunsten der Fürsten entscheiden. Eigentümlich wie die Materie war, stand letzten Endes das Recht stets auf Seiten der abgedankten Landesfürsten.« (Dr. Karl Siegmar Baron v. Galéra)
Nur mit den Hohenzollern war es weder auf die eine noch auf die andere Weise zur restlosen Klärung der Abfindungsfrage gekommen, und eben dadurch war eine Situation entstanden, die in der ersten Hälfte des Jahres 1926 eine schwere politische Krise heraufzuführen drohte.
Zwar war schon im Januar 1920 ein Vergleich zwischen dem Haus Hohenzollern und dem preußischen Staat zustande gekommen, und der Justizminister, am Zehnhoff, hatte ausdrücklich erklärt, daß nicht etwa von einer »Abfindung« die Rede sein könne, sondern daß es sich um eine Auseinandersetzung und Sonderung der beiderseitigen Vermögen von Staat und vormaligem königlichen Hause handelte.
Die Atmosphäre scheint also keineswegs unfreundlich gewesen zu sein.
Dennoch fühlten die Hohenzollern sich übervorteilt. Sie protestierten gegen den ihnen aufgezwungenen Vertrag und begannen serienweise Prozesse zu führen, die die Gerichte, gestützt auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und einiger königlicher Kabinettsorders der vierziger Jahre, regelmäßig zu ihren Gunsten entschieden. Um diesem Zustand ein Ende zu machen, entschloß die Regierung sich, den Hohenzollern eine Neuregelung anzubieten. Am 28. August 1925 wurde der sorgfältig vorbereitete Vergleich von den Vertretern beider Parteien unterzeichnet, am 12. Oktober wurde er vom Gesamtministerium genehmigt, und hätte er auch den Landtag passiert, wäre alles in Ordnung gewesen.
Aber nun wollte die Linke nicht mehr: Am 2. Dezember stellten die Kommunisten im preußischen Landtag den Antrag, das Hohenzollernvermögen entschädigungslos zu enteignen, der freilich gegen die Stimmen der KPD und SPD abgelehnt wurde. Am gleichen Tag beantragten die Demokraten im Reichstag, eine reichsgesetzliche Regelung herbeizuführen, durch welche die Länder ermächtigt wurden, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den ehemals regierenden Häusern, soweit sie noch nicht stattgefunden hatte, durch Landesgesetz unter Ausschluß des Rechtsweges zu regeln.
Der Vorschlag zielte darauf hin, das Versäumnis der »revolutionären« Reichsgesetzgebung nachzuholen, indem den Ländern die unanfechtbare Rechtsgrundlage gegeben wurde, das Politikum der Fürstenabfindung eben als solches, als Politikum, zu behandeln. Die Sache sollte den nach bürgerlichem Recht, Kabinettsorders, »guter Sitte« und eigenem Ermessen urteilenden Juristen abgenommen und der politischen Entscheidung der vom Volk gewählten gesetzgebenden Körperschaften überantwortet werden.
Doch auch dieser von den Mittelparteien (Demokratische Partei, Zentrum, Deutsche Volkspartei) unterstützte Antrag verfiel der Ablehnung. Von seiten der Linken (SPD und KPD), weil das Stichwort der entschädigungslosen Enteignung nun einmal gefallen war; von seiten der Rechten, der Deutschnationalen und der Deutschvölkischen, weil sie sich beharrlich weigerten, die Auseinandersetzung über die Vermögens- und Einkommensausstattung der ehemaligen Souveräne, der Kompetenz der ordentlichen Gerichte zu entziehen.
Die Dinge nahmen ihren vom Schicksal vorgezeichneten Lauf.
Akt: Vertreter der KPD, der SPD, des ADGB (Allgemeiner Deutscher Gewerkschaftsbund) und des Ausschusses für den Volksentscheid einigten sich am 23. Januar 1926 über einen die entschädigungslose Fürstenenteignung fordernden Gesetzesentwurf, über den durch direkte Volksbefragung entschieden werden soll.
Akt: Beim Volksbegehren (4. bis 17. März) tragen sich 12½ Millionen Wähler in die Listen ein und bekunden damit ihren Willen, für die Enteignung zu stimmen.
Zwischenakt: Am 6. Mai wird der Vorschlag der Mittelparteien, der inzwischen von dem Rechtsausschuß des Reichstags behandelt worden ist, mit 282 gegen 105 Stimmen endgültig abgelehnt. Der Reichstag reicht den Entwurf an die Reichsregierung zurück, die nach den Bestimmungen der Verfassung Vorkehrungen treffen muß, den Volksentscheid unverzüglich herbeizuführen. Er wird auf den 20. Juni 1926 festgesetzt.
Jetzt bricht das Pandämonium der Propaganda los. Zu den verstaubten anti-dynastischen Losungen der Linksparteien gesellen sich die lebensnäheren Argumente, die ihnen die Not der Zeit darbietet: das Elend der Arbeitslosen, der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, der Sozial- und Kleinrentner und namentlich auch der Inflationsopfer. Wäre es nicht eher gerechtfertigt, die »Milliarden«, die die Fürsten erhielten oder noch erhalten sollen, zur Besserung ihrer Lage zu verwenden? Nicht klüger und gerechter, die vielen hunderttausend Morgen Land, die in den Latifundien von zwei Dutzend Fürstenfamilien zusammengefaßt sind, den Zwecken der Kleinsiedlung zuzuführen? Die Argumente sind nicht zu überhören; aber sie werden in dem Maße entwertet, als neben sie – in völliger Verkennung der Wirklichkeit und der realen Kräfteverhältnisse – die kommunistischen Parolen treten, die die Enteignung schlechthin, die »Expropriation der Expropriateure«, die Überführung der Produktionsmittel in Gemeineigentum fordern.
Die bürgerlichen Parteien, von der Wirtschaftspartei bis zu den Deutschvölkischen, erlassen Aufrufe »Für Recht und Ordnung«, »Gegen Raub und Gesetzlosigkeit«, »Gegen Fürstenberaubung und Bolschewismus« und fordern ihre Anhänger kategorisch auf, dem Volksentscheid fernzubleiben. Reichspräsident v. Hindenburg hält sich offiziell zwar zurück, in einem Privatbrief an den Staatsminister a. D. v. Loebell indessen bezeichnet er das Volksbegehren »zunächst als ein großes Unrecht, dann aber auch als einen bedauerlichen Mangel an Taktgefühl und als großen Undank …«
Vor allem aber rief die radikale Wendung der linkssozialistischen Agitation die Kirchen auf den Plan. Bischof Dr. v. Keppler in Rottenburg schrieb: »Es gilt für die Katholiken nur eins: völliges Fernbleiben. Unser Name ist uns zu gut, als daß wir ihn hergeben könnten zur Unterstützung von Bestrebungen, die unter boshafter Ausnutzung der gegenwärtigen Notlage einen Sturm wagen wollen gegen einen Trutzpfeiler der gesellschaftlichen Ordnung, gegen das Eigentumsrecht. Denn die Enteignung der Fürsten wäre nur ein Anfang. Man würde, wie bereits angekündigt wurde, zur Enteignung der Kirche schreiten. Kein noch so rechtmäßiger Besitz wäre mehr vor Beraubung sicher. Wer wollte durch Hergabe seines Namens solchen Plänen Vorschub leisten.«
Sicherlich, die Perspektive, unter der der Bischof die Dinge betrachtet, scheint allzu eng, und es fällt schwer, zu glauben, daß die Sorge um die Erhaltung des kirchlichen Eigentums den sachlich begründeten politischen Einsichten des Kirchenfürsten entspricht. Aber die Stellungnahme ist offen und ehrlich: Für die Unterordnung auch eminent politischer Tatbestände unter die Kategorien des bürgerlichen Rechts, wenn dadurch erreicht wird, daß der »Trutzpfeiler der gesellschaftlichen Ordnung, das Eigentumsrecht« in keinem Fall – möge er historisch und politisch wie immer geartet sein – zum Gegenstand einer politischen Erörterung, geschweige denn zum Objekt einer politischen Entscheidung gemacht wird.
Der Aufruf des Kirchensenats der evangelischen Kirche der altpreußischen Union stellt das Problem unter einen weiteren Aspekt, indem er beschwörenden Tones verkündet: »Es handelt sich für uns nicht um Parteien oder Politik – die evangelische Kirche steht über den Parteien und hält sich fern von jeder politischen Stellungnahme -, sondern es handelt sich für uns allein um Forderungen des christlichen Gewissens – und des Wortes Gottes. Diese Forderungen erscheinen uns vielfach in unserem öffentlichen Leben aufs bedenklichste gefährdet. Für sie jederzeit einzutreten, ist Pflicht der Kirche. Treue und Glauben werden erschüttert, die Grundlagen eines geordneten Staatswesens untergraben, wenn einzelnen Volksgenossen ihr ganzes Vermögen entschädigungslos weggenommen werden soll. Evangelische Christen, laßt uns in der großen Verwirrung der Geister den klaren Blick, den festen Mut, das gute Gewissen bewahren, laßt uns festhalten an dem heiligen Gebote Gottes in Wahrheit und Gerechtigkeit.«
Das war deutlich.
Zwar hatte kein Kirchturmshahn danach gekräht, als durch die Inflation Treue und Glauben erschüttert und die Grundlagen der staatlichen Ordnung unterhöhlt wurden; als nicht nur »einzelnen Volksgenossen« ihr ganzes Vermögen völlig entschädigungslos weggenommen wurde, sondern die Masse des arbeitenden deutschen Volkes, Beamte, Arbeiter und Rentenempfänger, kurz, alle die nicht zur privilegierten Schicht der Sachwertbesitzer, -erzeuger und -spekulanten gehörten, bis auf die nackte Haut des frierenden, unterernährten, von lebenslanger Arbeit verzehrten, im Kriege verstümmelten Leibes ausgeraubt wurden. Nicht ad majorem gloriam ecclesiae, natürlich. Sondern zum höheren Ruhm der kleinen Schicht großer Inflationsgewinnler, die gestärkt an Macht, Reichtum und politischen Wirkungsmöglichkeiten aus dem Inferno der vielen Millionen wirtschaftlich schwacher Volksgenossen hervorgegangen war.
Das Erlebnis dieser rigorosesten Enteignung, die jemals ein großes, reiches und und arbeitsames Volk über sich hatte ergehen lassen müssen, war zwei Jahre später noch nicht vergessen. Zwar wußten auch jetzt nur wenige über den komplizierten monetären Mechanismus Bescheid, mit dem die Expropriation der großen Masse damals ins Werk gesetzt worden war. Nur daß sie geschehen konnte, die bloße Tatsache der bis in die Wohnungen, die Zimmer, die Kleiderschränke reichenden Eigentumsberaubung war im Gedächtnis haften geblieben. Und das genügte, um der Mahnung der Kirche weithin Gehör zu verschaffen, eine neue Enteignungswelle, die entschädigungslose Enteignung der Fürsten, keinesfalls zuzulassen.
Die Entscheidung fiel denn auch, wie zu erwarten war, gegen die Fürstenenteignung aus.
Von den 39,8 Millionen stimmberechtigten Staatsbürgern hatten nur 15,6 Millionen ihre Stimme abgegeben. Abgerechnet die ungültigen und die Nein-Stimmen wurden knapp 14,6 Millionen gezählt, die für die kompromißlose Wegnahme des landesfürstlichen Eigentums eintraten. Nur wenig mehr als ein Drittel des deutschen Volkes war den Parolen der Linken gefolgt; unter ihnen wohl auch einige hunderttausend Bürgerliche, da ja die Demokraten und der Bayerische Bauernbund ihren Anhängern empfohlen hatten, nach eigenem freien Ermessen zu entscheiden. Fast zwei Drittel der Wählerschaft aber hatte das Menetekel der Eigentumsvernichtung gelesen und beherzigt, das ihnen die Wehrverbände an die Wand geschrieben hatten.
Die Entscheidung bedeutete vor allem aber einen triumphalen Sieg der äußersten Rechten. Denn nicht nur war die Enteignung abgelehnt, es war auch, dank der entschiedenen Haltung der Deutschnationalen und der Deutschvölkischen, die in diesem Punkt der Unterstützung durch die Linksparteien gewiß sein konnten, bei dem so vielfach bewährten Zustand geblieben, daß die Regelung der Abfindungsfrage der politischen Entscheidung der einzelstaatlichen Parlamente vorenthalten war. Das Juristenmonopol blieb ungebrochen. In den noch anhängigen Prozessen der ehemaligen Souveräne gegen die Nachfolgestaaten entschieden wie eh und je die ordentlichen Gerichte. Was aber die Hohenzollern anging, deren prozessuales Taktieren der Stein gewesen war, der die Lawine der großen Auseinandersetzung ins Rollen brachte, so wurde endlich am 6. Oktober 1926 ein Zusatzvertrag geschlossen, der allein dem Preußischen Hausfideikommiß einen Grundbesitz von annähernd 400.000 Morgen beließ.
»Der politischen Macht entkleidet, ihrer Standesvorrechte beraubt, waren die ehemaligen Fürsten dazu verurteilt, ein Leben als Grundbesitzer zu führen wie der übrige Adel, wie die Bürgerlichen. Sie unterschieden sich jetzt noch nicht einmal mehr durch besonderen Reichtum von anderen Landbesitzern«, resümierte ein zeitgenössischer Chronist die Sachlage, die sich in den sechs oder sieben Jahren nach dem Zusammenbruch hergestellt hatte.
Nun – völlig frei von Ressentiments scheint dieses Urteil nicht zu sein. Die Fürsten waren freilich ihrer Standesvorrechte beraubt – der spärlichen Vorrechte, die sie im Rahmen des Kaiserreiches noch besessen hatten. Aber das war schließlich die staatsrechtliche Konsequenz zahlreicher politischer Vorgänge gewesen, unter denen die Entmachtung des Kaisers durch die Generalsdiktatur und der militärische Zusammenbruch nicht die geringsten waren, unter denen aber die republikanischen Neigungen der »Novemberverbrecher« nur eine bescheidene, allenfalls scheinrevolutionäre Statistenrolle gespielt hatten. Napoleon I. hat sich die Mediatisierung zahlreicher deutscher Kleinfürsten und Bismarck sich die staatsrechtliche Auslöschung von Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt a. M., die 1866 durch die Angliederung dieser Gebiete an Preußen geschah, sicherlich weniger Kopfschmerzen kosten lassen, als den Regierungssozialisten durch die Abdikation der deutschen Souveräne verursacht wurde.
Ganz abwegig aber ist die Auffassung, daß die Exfürsten sich nicht einmal mehr durch besonderen Reichtum vor anderen Grundbesitzern auszeichneten.“
LATIFUNDIENBESITZ EHEMALIGER FÜRSTENHÄUSER (UND EINIGER SEITENLINIEN) (in Hektar)
Baden
Friedrich Viktor Fürst v. Hohenzollern-Sigmaringen 514
Württemberg und Hohenzollern
Albrecht Herzog v. Württemberg 10.233
Friedrich Viktor Fürst v. Hohenzollern-Sigmaringen 14.994
Bayern
Ludwig Herzog in Bayern 6223
Haus Wittelsbach ca. 10.000
Friedrich Viktor Fürst v. Hohenzollern-Sigmaringen 2215
Karl Eduard Herzog v. Sachsen-Coburg u. Gotha 8734
Stiftung des Fürstlichen Hauses Waldeck u. Pyrmont 4441
Friedrich Heinrich Prinz v. Preußen 123
Provinz Sachsen
Friedrich Herzog v. Anhalt-Dessau 1211
Joachim Ernst Herzog v. Anhalt-Dessau 240
Anhalt-Bernburgische Familienstiftung 1026
Preußischer Hausfideikommiß 4216
Heinrich XIV. Reuß j. L. 721
Herzogliche Kammer zu Braunschweig 2008
Anhalt
Friedrich Herzog v. Anhalt-Dessau 18.332
Wolfgang Prinz v. Anhalt 2270
Anhalt-Bernburgische Familienstiftung 1027
Familienverband der Anhaltisch-Askanischen Häuser e. V. 1950
Aribert Prinz v. Anhalt 180
Thüringen
Heinrich XXVII. Fürst Reuß j. L. 621
Fürstlicher Kammerfiskus Reuß j. L. 10.820
Haus Sachsen-Altenburg 170
Karl Eduard Herzog v. Sachsen-Coburg u. Gotha 884
Wilhelm Ernst Großherzog v. Sachsen-Weimar 4696
Freistaat Sachsen
Heinrich XXVII. Fürst Reuß j. L. 1149
Heinrich XXIV. Fürst Reuß ä. L. 1379
Friedrich August v. Sachsen 715
Wilhelm Ernst Großherzog v. Sachsen-Weimar 161
Schleswig-Holstein
Friedrich August Großherzog v. Oldenburg 13.810
Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe 954
Friedrich Heinrich Prinz v. Preußen 661
Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz
Friedrich Franz Großherzog v. Mecklenburg-Strelitz 10.633
Heinrich Prinz der Niederlande, Herzog zu Mecklenburg 2146
Karl Michael Herzog zu Mecklenburg 5281
Friedrich Sigismund Prinz v. Preußen 978
Maria Prinzessin Reuß, geb. Prinzessin v. Sachsen-Altenburg 3703
Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe 9909
Brandenburg
Joachim Ernst Herzog v. Anhalt-Dessau 2356
Friedrich Herzog v. Anhalt-Dessau 5696
Friedrich Viktor Fürst v. Hohenzollern-Sigmaringen 14.772
Preußischer Hausfideikommiß 56.267
Friedrich Heinrich Prinz v. Preußen 1952
Nieder- und Oberschlesien
Ernst Ludwig Großherzog v. Hessen 1092
Preußischer Hausfideikommiß 18.138
Friedrich Heinrich Prinz v. Preußen 14.372
Friedrich Wilhelm Kronprinz v. Preußen 14.351
Friedrich August König v. Sachsen 21.230
Wilhelm Ernst Großherzog v. Sachsen-Weimar 9248
Albrecht Herzog v. Württemberg 5966
Friedrich Viktor Fürst v. Hohenzollern-Sigmaringen 1251
Grenzmark Posen-Westpreußen
Preußischer Hausfideikommiß 1879
Friedrich Leopold Prinz v. Preußen 25.042
Heinrich XIV. Reuß j. L. 7985
Pommern
Friedrich Viktor Fürst v. Hohenzollern-Sigmaringen 12.290
Preußischer Hausfideikommiß 16.543
Ostpreußen
Friedrich Herzog v. Anhalt-Dessau 4061
Joachim Ernst Herzog v. Anhalt-Dessau 4816
Heinrich XIV. Reuß j. L. 9985
Aribert Prinz v. Anhalt 1023
Heinrich XXVII. Fürst Reuß j. L. 165
Westfalen
Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe 25
Oldenburg
Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe 188
Oberflächlich geschätzt fielen den wenig mehr als zwanzig Familien der ehemaligen Souveräne etwa 450.000 Hektar oder ein Zwölftel des großbetrieblich verwalteten Grund und Bodens zu. Allein das hohenzollernsche Hausfideikommiß verfügte über 97.043 Hektar, der Fürst v. Hohenzollern-Sigmaringen über 46.036 Hektar, Prinz Friedrich Heinrich v. Preußen über 17.108 und der Kronprinz über 14.351 Hektar. Friedrich August vormals König v. Sachsen besaß annähernd 22.000 Hektar, Adolf ehemaliger Fürst zu Schaumburg-Lippe 15.739 Hektar und, um ein letztes Beispiel zu nennen, Friedrich II. Herzog v. Anhalt-Dessau 29.300 Hektar. Freilich, auch die hohe Aristokratie der ungekrönten Häupter zählte Latifundienbesitzer von märchenhaftem Reichtum in ihren Reihen: die Familie der Fürsten zu Hohenlohe-Oehringen mit 48.221 Hektar, den Herzog v. Ratibor auf Rauden mit 31.128 Hektar, Friedrich Fürst zu Solms-Baruth mit 38.774 Hektar, Christian Ernst v. Stolberg-Wernigerode mit 36.739 Hektar, die Grafen Thiele-Winkler, die gräfliche Schaffgotsch-Familie, das Geschlecht der Thurn u. Taxis u.a.m.
Der fürstliche Reichtum jedoch beschränkte sich nicht nur auf Grundbesitz; er bestand noch aus vielen anderen materiellen Gütern; Schlössern, Kunstgegenständen von unschätzbarem Wert, Kleinodien, Sammlungen, Bibliotheken, industriellen Anteilen usw. Vor allem aber enthielt er ein immaterielles Element – das in Jahrhunderten zugewachsene Ansehen des auf die höchste Sprosse der gesellschaftlichen Hierarchie Erhobenen, des reichsunmittelbaren Herren, der jenseits aller bürgerlichen Gerichtsbarkeit steht. Ein Element, welches bewirkt hat, daß bis zum heutigen Tag die vormals regierenden Familien eine geschlossene Schicht von enger innerer Zusammenhänglichkeit und – nicht zu vergessen – hoher Kreditwürdigkeit bildet; das seine Wirkung aber auch damals tat, als kaum ein ordentliches Gericht so vermessen war, gegen die Interessen der Fürsten, also für einen Staat der Weimarer Observanz zu entscheiden.
Daß die Fürsten dazu »verurteilt« waren, nach ihrer Abdankung »ein Leben als Grundbesitzer zu führen« wie der übrige Adel und, horribile dictu, sogar wie die Bürgerlichen, mußte ihnen nach den Erfahrungen ihrer Standesgenossen in anderen Revolutionen – deren keine verfehlt hatte, den fürstlichen Grundbesitz mit Landarbeitern und Kleinbauern aufzusiedeln – noch vergleichsweise glimpflich erscheinen. Von wesentlich größerer Bedeutung aber war, daß ein Abglanz ihres Reichtums, ihres Ansehens, ihrer tatsächlichen Macht und – ihres verhaltenen Zornes gegen den »roten Staat«, der, ungeachtet seiner Schwäche, ihnen den Purpur von der Schulter geraubt hatte, nun auch auf ihre grundbesitzenden Standesgenossen fiel.
Seitdem Krieg, Inflation und, in der Ära der großen Prosperity (1925 bis 1930), der Zustrom anlagesuchenden Auslandskapitals die industriellen Konzernmagnaten zu größerer wirtschaftlicher Macht, wenn auch nicht regelmäßig zu größerem individuellem Reichtum getragen hatten, als eine Gesellschaftsschicht jemals zuvor besessen hatte, schien der grundbesitzende Reichtum wesentlich an Gewicht und die gesellschaftliche Stellung des Adels an Glanz verloren zu haben.“
Literatur Kurt Pritzkoleit
Die neuen Herren
Die Mächtigen in Staat und Wirtschaft
Wien · München · Basel 1955. 576 S.
„Das erste preußische Sparkassengesetz von 1838 war sehr weitsichtig und regelte genau die Aspekte, die auch in der modernen Mikrofinanzregulierung erforderlich sind. Als Instrumente zur Armutsbekämpfung wurden vor etwa 200 Jahren die ersten Sparkassen in Deutschland gegründet. Sie haben eine lange Erfahrung mit der staatlichen Regelung ihrer Geschäftstätigkeit. Denn diese begann bereits vor 175 Jahren mit dem ersten deutschen Sparkassengesetz, dem preußischen „Reglement, die Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend“ vom 12. Dezember 1838. Im Unterschied zu heute entsprang die damalige Regulierung keiner akuten Problemlage. Im Gegenteil: Eine zuvor durchgeführte Studie hatte ein positives Bild von den schon existierenden Instituten ergeben. Die kommunalen Sparkassen wurden deshalb im Reglement als „eine nützliche Einrichtung“ gewürdigt. Ihre Verbreitung wollte der Staat durch Vorschriften für die Organisation, den Geschäftsbetrieb und die staatliche Beaufsichtigung fördern. Ganz traditionell definierte das Gesetz eine Sparkasse als Vorsorgeeinrichtung hauptsächlich für „das Bedürfniß der ärmeren Klasse, welcher Gelegenheit zur Anlegung kleiner Ersparnisse gegeben werden soll“. Durch niedrige Mindesteinlagen und günstige Verzinsungsmodalitäten sollten die Institute das Sparen daher so einfach wie möglich machen. Geschäftsräume der Sparkasse Teltow im Jahr 1908 (DSGV-Archiv)Der Gesetzgeber war auch um den Schutz der bei den Sparkassen angelegten Gelder besorgt. Er verfügte deshalb, dass das Vermögen der Sparkasse von anderen Kassen der Kommunalverwaltung streng zu trennen sei. Die Bestimmungen für die Anlage der
Spargelder betonten den Sicherheitsaspekt, gaben den Sparkassen aber genügend Freiraum für das Kreditgeschäft mit Privat- und Unternehmenskunden. Geschäfte nach kaufmännischen GesichtspunktenEin weiteres Ziel war die Begrenzung der Risiken, die dem Kommunalhaushalt durch das Unterhalten einer Sparkasse entstehen konnten: Sparkassen sollten ihre Geschäfte nach kaufmännischen Gesichtspunkten betreiben, sodass alle Kosten gedeckt und Rücklagen für den Krisenfall gebildet werden konnten. Auch die Interessen der kommunalen Träger berücksichtigte das Gesetz, indem es diesen die Aufnahme von Krediten bei der „eigenen“ Sparkasse sowie die Verwendung von Überschüssen für gemeinnützige Zwecke ermöglichte. Auszug aus dem ersten preußischen Sparkassengesetz von 1838 (DSGV/Archiv)Das Reglement umfasste noch eine Reihe weiterer Bestimmungen, beispielsweise über die Aufsicht und die Rechtsnatur des Sparkassenbuchs. Klugerweise beschränkte es sich jedoch darauf, einen allgemeinen Rahmen zu setzen. Wie die Angelegenheiten einer Sparkasse im Detail geordnet wurden, blieb der jeweiligen Satzung überlassen. Das Gesetz ließ damit genügend Raum für Regelungen, die sich an den lokalen Gegebenheiten orientierten. Dies trug maßgeblich dazu bei, dass es bis zum Ende des Staates Preußen 1945 in Kraft war – in den ehemals preußischen Teilen Nordrhein-Westfalens sogar bis ins Jahr 1958. Von der Qualität des Reglements zeugt auch, dass es das Sparkassenrecht anderer deutscher Staaten beeinflusste, etwa in Bayern, Baden und Oldenburg. Gesetz begünstigte enormen AufschwungDie an das Reglement geknüpften Erwartungen erfüllten sich rasch. Das Sparkassenwesen in Preußen nahm einen enormen Aufschwung. Allein zwischen 1839 und 1850 erhöhte sich die Zahl der Institute von 85 auf 234. Im Jahr 1900 existierten in Preußen schon rund 1500 eigenständige Sparkassen. In anderen Teilen Deutschlands verlief das Wachstum ähnlich eindrucksvoll. Aufgrund ihrer flächendeckenden Verbreitung trugen die Sparkassen dazu bei, dass sich die räumliche Wirtschaftsstruktur Deutschlands recht homogen entwickelte. Ihr Anteil an der Industrialisierung war beträchtlich. Die Fernwirkung des Sparkassenreglements von 1838 ist also kaum hoch genug zu veranschlagen.
Fernwirkung auch für den internationalen Mikrofinanzsektor Im Jahr 1992 wurde die Sparkassenstiftung für internationale Kooperation gegründet, um die Erfahrungen der deutschen Sparkassen ähnlichen Finanzinstituten, besonders im Mikrofinanzbereich, in aller Welt verfügbar zu machen. In vielen Entwicklungs- und Schwellenländern finden wir heute ähnliche Wirtschaftsstrukturen und soziale Probleme, wie sie in Deutschland zu den oben beschriebenen Zeiten herrschten. Arme, und oftmals insbesondere ländliche Bevölkerungsschichten hatten bzw. haben keinen Zugang zu Finanzdienstleistungen. Vielen Menschen in Entwicklungs- und Schwellenländern fehlt die Möglichkeit zu sparen und damit ihr Geld sicher anzulegen, sie können keinen Kredit aufnehmen, kein Geld überweisen oder mit einer einfachen Versicherung existentielle Risiken abfedern. Um das Schulgeld der Kinder zahlen zu können, muss ein Tagelöhner regelmäßig kleinste Beträge zurücklegen. Ein Bauer muss einen Kleinstkredit für Saatgut aufnehmen können. Gerade für Menschen, die nur wenig haben und am Existenzminimum leben, ist der effiziente Umgang mit diesen knappsten Ressourcen (über)lebensnotwendig. Das Sparkassengesetz von 1838 entsprang keiner Krise des jungen Sparkassensektors, es gab keinen aktuellen Regulierungsbedarf. Vielmehr ging es darum, einem Erfolgsmodell den Weg in die Breite zu ebnen. Heute folgt die Regulierung meist der Realität, d.h. es geht um die Lösung akuter Probleme oder Risiken. Das gilt für Regulierungen im Bankensektor in Industrieländern ebenso wie für den Mikrofinanzbereich in vielen Entwicklungs- und Schwellenländern. Eine wichtige Lehre aus dem ersten Sparkassengesetz in Deutschland vor 175 Jahren ist, dass Regulierung nicht eine Sammlung von Verboten, Einschränkungen und Restriktionen sein muss, sondern auch fördernd und unterstützend sein kann. Leitplanken, die nicht zu eng gesetzt sind, können gleichzeitig die finanzielle Inklusion breiter Bevölkerungsschichten fördern, Kunden absichern und eine effiziente Arbeit der Institute unterstützen. Ursprünglich stand der soziale Auftrag im Vordergrund der Mikrofinanz. Mit einer zunehmenden Professionalisierung rückte dann immer mehr das Gewinnstreben in den Mittelpunkt. Die Balance zu finden zwischen sozialem Auftrag und Professionalität war und ist nicht einfach. Mittlerweile gibt es Regionen, in denen viele Wettbewerber den „Markt der Armen“ bedienen, mit harten Bandagen und ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kunden. Das hat der Mikrofinanz in den letzten Jahren zu Recht viele negative Schlagzeilen gebracht und den Druck zur Regulierung steigen lassen. So gilt auch hier der Grundsatz: Der Regulierungsrahmen muss immer angemessen definiert werden, so wenig Regulierung wie möglich, aber so viel wie nötig. Dabei ist kein Land wie das andere, es gilt mit viel Weitblick und Einfühlungsvermögen auf die jeweils nationalen bzw. regionalen Strukturen und Gegebenheiten einzugehen. Die ersten Sparkassen in Deutschland sind vor 200 Jahren auf private Initiative gegründet worden. Das Modell war erfolgreich, und vor 175 Jahren hat der preußische Staat ein Regulierungsgesetz für Sparkassen erlassen, dass nicht nur der Sicherheit der Sparkassen und ihrer Kunden dienen sollte, sondern sich auch als flexibles Förderinstrument verstand. Auf dieser sehr weitsichtigen Basis erlebte der Sparkassengedanke in Deutschland einen Gründungsboom, der zu einem flächendeckenden System kleiner, aber sehr solider Sparkassen überall im Land führte. Sparkassen sind auch heute noch die wichtigsten Anbieter von Mikrofinanz in Deutschland. Sie schaffen seit 200 Jahren die Balance zwischen sozialem Auftrag und Professionalität.“
Unterschriftenhürde souverän gemeistert – NPD gibt heute über 6.500 Unterstützungsunterschriften beim Bundeswahlleiter ab!
Am 17. November 2018 hatte die NPD ihre Liste zur Europawahl 2019 gewählt. Die Partei nominierte den Europaabgeordneten Udo Voigt für Platz 1. In den Wintermonaten galt es, mindestens 4000 Unterstützungsunterschriften für den Wahlantritt der nationalen Oppositionspartei zu sammeln.
Heute konnte der Bundesorganisationsleiter Sebastian Schmidtke über 6.500 amtlich bestätigte Formblätter für eine Unterstützungsunterschrift zur Wahl der Abgeordneten zum 9. Europäischen Parlament beim Bundeswahlleiter in Wiesbaden übergeben.
Der Parteivorsitzende Frank Franz zeigte sich heute erfreut in Berlin:
„Es macht mich stolz, daß die NPD in wenigen Wochen die erforderlichen Unterstützungsunterschriften beibringen konnte sowie die ‚4000er Marke‘ deutlich überschritten wurde! Und täglich treffen noch weitere Formblätter in der Berliner Parteizentrale ein!
Jetzt kann sich die Partei voll auf den Wahlkampf konzentrieren, damit ab dem 26. Mai auch weiterhin die NPD im Europaparlament vertreten ist.
Dabei werden die Projekte „Schutzzone“ und „Deutsche helfen Deutschen“ im Fokus stehen, die dazu beitragen werden, daß die NPD verstärkt als „Macherpartei“ in Erscheinung tritt.
Zur Europawahl wird mit der NPD zudem nur eine Partei auf dem Stimmzettel stehen, die den Dexit, den Austritt Deutschlands aus der EU fordert. Ein Austritt Deutschlands käme dabei einer Auflösung der EU gleich, weil der bisherige Zahlmeister Europas dann die Geldbörse geschlossen lassen würde.“
Berlin, den 21.02.2019 Klaus Beier NPD-Bundespressesprecher
Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) Parteivorstand, Parteipräsidium, Bundespressesprecher presse@npd.de
Seelenbinderstr. 42, 12555 Berlin
„Nur wenn genug Menschen den Mut haben, sich entschlossen für das Gemeinwohl einzusetzen, kann verhindert werden, daß die Zivilisation gegen die Wand fährt. Dies erfordert jedoch eine Zivilcourage, die nur aus einem erhabenen Menschenbild kommen kann. Es ist schön und ermutigend, dass es diese Menschen gibt, die für eine bessere, gerechtere und gesündere Welt bereit sind, auch Unannehmlichkeiten und Widerstände in Kauf zu nehmen. Danke all den guten Geistern.“
Friedrich Schiller
aus dem Blog:
die alte Linde:„Ach und der “listige OBER_ÜBER” empfiehlt rein zufällig den “gelben-NAZI-Schein”, die deutsche Staatsangehörigkeit des “Unaussprechlichen” Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5.Februar 1934., auf das alle Deutschen sogleich [Reichsbürger] beim “Unaussprechlichen” von 1935 werden und somit nach acht Jahren auch gleich automatisch in die [Unionsbürgerschaft] der EU zum “ewigen büßen” und zum “ewigen zahlen freiwillig zur Kasse gebeten werden” können, wegen Ihres konkludenten Verhaltens, Ihres eigenen Nicht-Tuns, durch Ihr eigenes Unterlassen eines entgegengesetzten Willens!!!!!!!
Die Erklärung über den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit kann jeder auch formlos zum Ordnungsamt des Landkreises / Ausländerbehörde / Personenstandswesen hinfaxen oder persönlich abgegeben, inklusive Rückgabe von Personalausweis und Reisepass.
Dazu sollte man das Verbot der Anwendung von NAZI-Gesetzen, gemäß SHAEF Gesetz Nr.1, auf seine Person, laut PSE…..und auf den Menschen…….., laut beglaubigter Abschrift aus dem Geburtenbuch der Urkundenstelle des Standesamtes seinen Geburtsortes, gleich mit anführen.
Der Landrat ist dann aufgefordert, dazu eine Urkunde auszustellen und an das Bundesverwaltungsamt in das ESTA-Register eintragen zu lassen. Dann bekommt man die NEGATIVbescheinigung von dort, daß man eben kein NAZI ist.
Zu empfehlen ist, das unbedingt noch bis zum 14. April 2015 zu tun.
Als Beweis das dazugehörige Recht, wo wir vom RuStaG vom 22. Juli 1913,
durch Frau Merkel am 8.Dezember 2010 überrumpelt wurden und in das STAG [die deutsche Staatsangehörigkeit] überführt wurden:
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 4
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__4.html
Aber Preuße ist man nicht bei dem “Unaussprechlichen” 1934 mit [die deutsche Staatsangehörigkeit], sondern wenn man die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat besitzt…….oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit…….
Erster Abschnitt.
Allgemein Vorschriften.
§ 1.
Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt. http://www.documentarchiv.de/ksr/1913/reichs-staatsangehoerigkeitsgesetz.html
Und deshalb halte ich den Vortrag oben von A.C für einen seiner besten, auch wenn ich sein [Geschäftsmodell der Stiftungen] hier nicht bewerben möchte!
Fußnoten
§ 16: IdF d. Art. 5 Nr. 12 G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007
§ 17
(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren
1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3.
durch Verzicht (§ 26),
4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines
ausländischen Staates (§ 28),
6.
durch Erklärung (§ 29) oder
7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche
Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben. https://www.juris.de/purl/gesetze/_ges/RuStAG
Salvini macht es vor: Mit wirklichem Grenzschutz lässt sich die Massenmigration stoppen.
Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Die italienische Regierungskoalition aus Lega und der 5-Sterne-Bewegung war angetreten, um der Massenmigration über das Mittelmeer nach Italien Einhalt zu gebieten und die Zahl der illegalen Grenzübertritte zu reduzieren. Jahrelang hatte die alte Regierung Italiens den Bürgern vorgetäuscht, aktiv dagegen vorzugehen, aber keine Ergebnisse erzielt.
In den USA erhofft man sich ähnliche Ergebnisse durch den Bau der Grenzmauer zu Mexiko. Die Demokraten versuchen mit allen Mitteln, Donald Trump an der Umsetzung seiner Politik und dem Bau der Mauer zu hindern – bis hin zur Haushaltssperre, dem sogenannten Shutdown.
Doch Trump ist gezwungen, seine Politik umzusetzen und seine Versprechen einzuhalten. Sonst verliert er den Rückhalt seiner Wählerbasis. Nach einer Umfrage würde Trump 43 Prozent seiner Wähler verlieren, wenn er nicht die Mauer zu Mexiko baut. 95 Prozent der republikanischen Wählerschaft sind damit einverstanden, dass er gegebenenfalls »Notstandsvollmachten« nutzt, um den Bau voranzutreiben: Warum Trump die Mauer bauen muss.
Jedes Land hat ein Recht auf sichere Grenzen. Und zur Souveränität eines Staates gehört es, selbst zu bestimmen, wer einreisen und einwandern darf.
Zivile Koalition e. V. | – Redaktion Freie Welt – | Zionskirchstr. 3 | 10119 Berlin Tel. 0 30 – 88 00 13 98 | Fax. 030 – 34 70 62 64
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„Hintergrund: Die Haager Landkriegsordnung, Deutschland und die BRiD“
Die Schutzzone, und das hat die NPD mehrfach erklärt, ist kein Ersatz für die staatliche Ordnung. So wurde das Gewaltmonopol des Staates nie in Frage gestellt. Wenn der Staat aber nicht mehr in der Lage oder willens ist, den Schutz der Bürger ausreichend zu gewährleisten, dann müssen die Bürger das im Rahmen ihres Notwehrrechts selbst in die Hand nehmen.
Nachdem die Polizei die politische Weisung erhielt, gegen ehrenamtliche Helfer der Sicherheitswacht vorzugehen und dabei u.a. „Schutzzonen-Westen“ zu beschlagnahmen, gibt es nun immer mehr rechtliche Entscheidungen, die diese versuchte Kriminalisierung vereiteln.
So erklärt das Landgericht Fulda mit Beschluss vom 22.01.2019 das Tragen von „Schutzzonen-Westen“ für straflos und ordnet die Aufhebung der Beschlagnahme an.
Dazu stellte heute der Rechtsanwalt Peter Richter fest:
„Das LG Fulda hat entschieden, daß das Tragen von orangefarbenen Warnwesten mit der Aufschrift „Wir schaffen Schutzzonen“ durch drei Personen in der Öffentlichkeit ohne Hinzutreten eines militanten Auftretens oder Verhaltens der Betreffenden keinen Anfangsverdacht wegen eines Verstoßes gegen das Uniformverbot begründet und eine Beschlagnahme der ‚Schutzzonen-Westen‘ daher unzulässig ist.
Alle ‚Schutzzonen-Streifen‘ sollten sich zukünftig diesen Beschluss ausdrucken, bei jedem Patrouillengang mitführen und übereifrigen Polizeibeamten unter die Nase halten
Zudem sollten alle Betroffenen, die Opfer solcher rechtswidriger Beschlagnahmen geworden sind oder zukünftig werden, daher unverzüglich eine richterliche Entscheidung beantragen, notfalls Beschwerde einlegen und sich dabei auf den zitierten Beschluss des LG Fulda berufen.“
Es ist klar, daß die Kampagne „Schutzzone“ ein rotes Tuch für Behörden, Gutmenschen und linksliberale Medien ist. Nach den positiven Gerichtsentscheidungen werden die Schutzzonen-Aktivisten unseren Landsleuten auch weiterhin zeigen, daß die nationale Opposition weiter fest an ihrer Seite steht und sich aktiv für eine Verbesserung ihres Alltags einsetzt.
Berlin, den 29. Januar 2019 Klaus Beier NPD-Bundespressesprecher
Preußentreffen am kommenden Sonntag 3st Februar 2019 ab 15 Uhr 00 Minuten.
Unser Preußenschwarm trifft sich am kommenden Sonntag, 3st Februar 2019,
ab 15 Uhr 00 Minuten, zum nächsten Preußentreffen in Kloster Zinna [14913],
im: Zum Klosterhof, Klosterstraße 13.
Alle Preußen, Freunde, Kameraden, Patrioten, Interessierte und solche,
die es gerne werden möchten, sind herzlich eingeladen.
Vorab können Interessierte die bereits im Jahre 1170 von den Templern erbaute Klosterkirche besuchen, die bis 16 Uhr (MEZ) geöffnet ist.
Das Klostermuseum Zinna, um 1240 von den Zisterziensermönchen (Unterorden als Arbeitsorden der Templer) erbaut, ist von 10 bis 17 Uhr (MEZ) geöffnet. Im Eintrittspreis einbegriffen sind auch der Besuch der Essenzherstellung für den Klosterbruder mit Gratisverkostung und des Webermuseums enthalten, das sich am Ortsausgang Richtung Jüterbog links der B101 befindet. https://www.reiseland-brandenburg.de/poi/flaeming/museen/kloster-zinna/
Wer aber zum Beispiel noch länger bleiben will und Abstecher nach Potsdam Schloß Sanssouci,
Park Sanssouci, Schloß Cecilienhof, an die Berliner Mauer, in den Spreewald oder das Tropical Islands Resort, Europas größte tropische Urlaubswelt, in die Stadt Jüterbog mit dem ältesten Rathaus Brandenburgs oder in die Stadt Luckenwalde zum Marktturm unternehmen möchte, kann das auch gerne mit einem Besuch dort verbinden.
(Entschuldigen möchte ich mich dafür, daß ich erst zu spät über die stattgefundenen Bauarbeiten im Januar 2019 gelesen und hier berichtet habe.)