Dies & Das vom 21st Mai 2020 und Älteres.

„„Corona Wiederaufbaufonds oder  der arme Nachbar hilft dem reichen   Deutsche jubeln mehrheitlich über Doppelschlag ins eigene Gesicht““:https://vera-lengsfeld.de/2020/05/21/corona-wiederaufbaufonds-oder-der-arme-nachbar-hilft-dem-reichen-deutsche-jubeln-mehrheitlich-ueber-doppelschlag-ins-eigene-gesicht/#more-5311

„„Corona Kretschmer   Wer andere Meinungen vertritt  soll noch härter bestraft werden““?http://staseve.eu/?p=138447

„30 Tage Ultimatum  Trump listet 14 Vergehen der WHO auf   Originaler Wortlaut“
https://www.epochtimes.de/politik/welt/30-tage-ultimatum-trump-listet-14-vergehen-der-who-auf-originaler-wortlaut-a3244539.html

Hier der vollständige Brief

Seine Exzellenz

Dr. Tedros Adhanom Ghebreyesus
Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation
Genf, Schweiz
18. Mai 2020

Sehr geehrter Herr Dr. Tedros:

Am 14. April 2020 setzte ich die Beiträge der Vereinigten Staaten an die Weltgesundheitsorganisation aus, bis meine Regierung eine Untersuchung der gescheiterten Reaktion der Organisation auf den Ausbruch von COVID-19 durchgeführt hat. Diese Überprüfung hat viele der ernsten Bedenken bestätigt, die ich im vergangenen Monat geäußert hatte, und andere aufgezeigt, auf die die Weltgesundheitsorganisation hätte eingehen sollen, insbesondere die alarmierende mangelnde Unabhängigkeit der Weltgesundheitsorganisation von der Volksrepublik China. Auf der Grundlage dieser Überprüfung wissen wir Folgendes:

  • Die Weltgesundheitsorganisation ignorierte fortwährend glaubwürdige Berichte über die Verbreitung des Virus in Wuhan Anfang Dezember 2019 oder sogar noch früher, darunter auch Berichte aus der medizinischen Fachzeitschrift Lancet. Die Weltgesundheitsorganisation hat es versäumt, glaubwürdige Berichte, die in direktem Widerspruch zu den offiziellen Berichten der chinesischen Regierung standen, unabhängig zu untersuchen, auch solche, die aus Quellen in Wuhan selbst stammten.
  • Spätestens am 30. Dezember 2019 wusste das Weltgesundheitsorganisations-Büro in Peking, dass in Wuhan eine „große Sorge um die öffentliche Gesundheit“ bestand. Zwischen dem 26. und 30. Dezember verwiesen die chinesischen Medien auf Beweise für ein neues Virus aus Wuhan, die auf Patientendaten basierten, die an mehrere chinesische Genomik-Firmen geschickt worden waren. Darüber hinaus teilte in dieser Zeit Dr. Zhang Jixian, ein Arzt des Hubei Provincial Hospital of Integrated Chinese and Western Medicine, den chinesischen Gesundheitsbehörden mit, dass ein neues Coronavirus eine neue Krankheit verursache, an der zu diesem Zeitpunkt etwa 180 Patienten erkrankten.
  • Am nächsten Tag hatten die taiwanischen Behörden der Weltgesundheitsorganisation Informationen übermittelt, die auf eine Übertragung des neuen Virus von Mensch zu Mensch hindeuteten. Die Weltgesundheitsorganisation beschloss jedoch, diese kritischen Informationen nicht an den Rest der Welt weiterzugeben, wahrscheinlich aus politischen Gründen.
  • Die Internationalen Gesundheitsvorschriften verlangen von den Ländern, das Risiko eines gesundheitlichen Notfalls innerhalb von 24 Stunden zu melden. Aber China hat die Weltgesundheitsorganisation erst am 31. Dezember 2019 über mehrere Fälle von Lungenentzündung unbekannter Ursache in Wuhan informiert, obwohl es wahrscheinlich schon Tage oder Wochen zuvor Kenntnis von diesen Fällen hatte.
  • Nach Angaben von Zhang Yongzhen vom Shanghai Public Health Clinic Center teilte er den chinesischen Behörden am 5. Januar 2020 mit, dass er das Genom des Virus sequenziert habe. Diese Information wurde erst sechs Tage später, am 11. Januar 2020, veröffentlicht, als Dr. Zhang sie selbst online stellte. Am nächsten Tag schlossen die chinesischen Behörden sein Labor wegen „Berichtigung“. Wie sogar die Weltgesundheitsorganisation anerkannte, war Dr. Zhangs Veröffentlichung ein großer Akt der „Transparenz“. Doch die Weltgesundheitsorganisation hat sich auffallend still verhalten, sowohl in Bezug auf die Schließung von Dr. Zhangs Labor als auch in Bezug auf seine Behauptung, er habe die chinesischen Behörden sechs Tage zuvor über seinen Durchbruch informiert.
  • Die Weltgesundheitsorganisation hat wiederholt Behauptungen über das Coronavirus aufgestellt, die entweder grob ungenau oder irreführend waren.
    • Am 14. Januar 2020 bestätigte die Weltgesundheitsorganisation die inzwischen widerlegte Behauptung Chinas grundlos, dass das Coronavirus nicht zwischen Menschen übertragen werden könne, und stellte fest „Vorläufige Untersuchungen der chinesischen Behörden haben keine eindeutigen Beweise für eine Übertragung des in Wuhan (China) identifizierten neuartigen Coronavirus (2019-nCov) von Mensch zu Mensch gefunden“. Diese Behauptung stand in direktem Widerspruch zu zensierten Berichten aus Wuhan.
    • Am 21. Januar 2020 soll der chinesische Präsident Xi Jinping Sie unter Druck gesetzt haben, den Ausbruch des Coronavirus nicht zum Notfall zu erklären. Am nächsten Tag gaben Sie diesem Druck nach und sagten der Welt, dass das Coronavirus keinen gesundheitlichen Notstand von internationaler Tragweite darstelle. Etwas mehr als eine Woche später, im Januar 2020, zwangen Sie überwältigende Beweise für das Gegenteil dazu, den Kurs umzukehren.
    • Am 28. Januar 2020 lobten Sie nach einem Treffen mit Präsident Xi in Peking die chinesische Regierung für ihre „Transparenz“ in Bezug auf das Coronavirus und kündigten an, dass China einen „neuen Standard für die Kontrolle von Ausbrüchen“ gesetzt und „der Welt Zeit erkauft“ habe. Sie erwähnten nicht, dass China bis dahin mehrere Ärzte zum Schweigen gebracht oder bestraft hatte, weil sie sich über das Virus geäußert hatten, und schränkten die Veröffentlichung von Informationen über das Virus durch chinesische Institutionen ein.
  • Selbst nachdem Sie am 30. Januar 2020 verspätet den Ausbruch des internationalen Notstands im Bereich der öffentlichen Gesundheit erklärt hatten, versäumten Sie es, China zur rechtzeitigen Aufnahme eines Weltgesundheitsorganisations-Teams internationaler medizinischer Experten zu bewegen. Infolgedessen traf dieses kritische Team erst zwei Wochen später, am 16. Februar 2020, in China ein. Und selbst dann durfte das Team erst in den letzten Tagen seines Besuchs nach Wuhan reisen. Erstaunlicherweise schwieg die Weltgesundheitsorganisation, als China den beiden amerikanischen Mitgliedern des Teams den Zugang nach Wuhan vollständig verweigerte.
  • Sie lobten auch nachdrücklich Chinas strenge Reisebeschränkungen im Inland, sprachen sich aber unerklärlicherweise gegen die Schließung der Grenze zu den Vereinigten Staaten oder das Verbot in Bezug auf Menschen aus China aus. Ich habe das Verbot ungeachtet Ihrer Wünsche erlassen. Ihre politische Spielerei in dieser Frage war tödlich, da andere Regierungen, die sich auf Ihre Stellungnahmen verließen, die Verhängung lebensrettender Beschränkungen für Reisen nach und aus China verzögerten. Unglaublicherweise bestätigten Sie am 3. Februar 2020 Ihre Position und meinten, dass die Reisebeschränkungen „mehr Schaden als Nutzen“ anrichteten, weil China so großartige Arbeit leiste, um die Welt vor dem Virus zu schützen. Doch zu diesem Zeitpunkt wusste die Welt bereits, dass die chinesischen Behörden vor der Abriegelung Wuhans mehr als fünf Millionen Menschen erlaubt hatten, die Stadt zu verlassen, und dass viele dieser Menschen auf dem Weg zu internationalen Zielen in der ganzen Welt waren.
  • Seit dem 3. Februar 2020 übt China starken Druck auf die Länder aus, Reisebeschränkungen aufzuheben oder zu verhindern. Diese Druckkampagne wurde durch Ihre falschen Äußerungen an diesem Tag unterstützt, in denen Sie der Welt mitteilten, dass die Ausbreitung des Virus außerhalb Chinas „minimal und langsam“ sei und dass „die Chancen, dass das Virus auch außerhalb Chinas verbreitet wird, sehr gering [sind]“.
  • Am 3. März 2020 zitierte die Weltgesundheitsorganisation offizielle chinesische Daten, um die sehr ernste Gefahr einer Ausbreitung ohne Symptome herunterzuspielen, indem sie der Welt mitteilte, dass „COVID-19 nicht so effizient wie die Grippe übertragen wird“ und dass diese Krankheit im Gegensatz zur Grippe nicht in erster Linie von „Menschen, die infiziert, aber noch nicht krank sind“ verbreitet wurde. Chinas Beweise, so die Weltgesundheitsorganisation gegenüber der Welt, „zeigten, dass nur ein Prozent der gemeldeten Fälle keine Symptome haben und die meisten dieser Fälle innerhalb von zwei Tagen Symptome entwickeln“. Viele Experten zitierten jedoch Daten aus Japan, Südkorea und anderen Ländern und stellten diese Behauptungen nachdrücklich in Frage. Inzwischen ist klar, dass die Behauptungen Chinas, die die Weltgesundheitsorganisation der Welt gegenüber wiederholt hat, völlig unzutreffend waren.
  • Als Sie das Virus am 11. März 2020 schließlich zur Pandemie erklärten, hatte es mehr als 4.000 Menschen getötet und mehr als 100.000 Menschen in mindestens 114 Ländern auf der ganzen Welt infiziert.
  • Am 11. April 2020 schrieben mehrere afrikanische Botschafter an das chinesische Außenministerium über die diskriminierende Behandlung von Afrikanern im Zusammenhang mit der Pandemie in Guangzhou und anderen Städten Chinas. Ihnen war bekannt, dass die chinesischen Behörden eine Kampagne von Zwangsquarantänen, Vertreibungen und der Verweigerung von Hilfsleistungen gegen die Staatsangehörigen dieser Länder durchführen. Sie haben sich nicht zu den rassendiskriminierenden Aktionen Chinas geäußert. Sie haben jedoch die fundierten Beschwerden Taiwans über Ihren falschen Umgang mit dieser Pandemie grundlos als rassistisch bezeichnet.
  • Während der gesamten Krise hat die Weltgesundheitsorganisation seltsamerweise darauf bestanden, China für seine angebliche „Transparenz“ zu loben. Sie haben sich diesen Lobesworten stets angeschlossen, obwohl China alles andere als transparent war. Anfang Januar beispielsweise ordnete China die Vernichtung von Proben des Virus an und beraubte die Welt damit wichtiger Informationen. Selbst jetzt untergräbt China weiterhin die Internationalen Gesundheitsvorschriften, indem es sich weigert, genaue und aktuelle Daten, Virusproben und -isolate weiterzugeben und es hält wichtige Informationen über das Virus und seinen Ursprung zurück. Und bis zum heutigen Tag verweigert China weiterhin den internationalen Zugang zu seinen Wissenschaftlern und relevanten Einrichtungen, während es gleichzeitig die Schuld weitgehend und rücksichtslos auf andere abwälzt und seine eigenen Experten zensiert.
  • Die Weltgesundheitsorganisation hat es versäumt, China öffentlich aufzufordern, eine unabhängige Untersuchung der Herkunft des Virus zuzulassen, obwohl ihr eigener Notfallausschuss dies kürzlich befürwortet hat. Das Versäumnis der Weltgesundheitsorganisation, dies zu tun, hat die Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation veranlasst, auf der diesjährigen Weltgesundheitsversammlung die Resolution „COVID-19 Response“ zu verabschieden, die dem Aufruf der Vereinigten Staaten und so vieler anderer nach einer unparteiischen, unabhängigen und umfassenden Überprüfung des Umgangs der Weltgesundheitsorganisation mit der Krise entspricht. Die Resolution fordert auch eine Untersuchung des Ursprungs des Virus, die notwendig ist, damit die Welt versteht, wie die Krankheit am besten bekämpft werden kann.

Vielleicht schlimmer als all diese Versäumnisse ist, dass wir wissen, dass die Weltgesundheitsorganisation es so viel besser hätte machen können. Noch vor wenigen Jahren hat die Weltgesundheitsorganisation unter der Leitung eines anderen Generaldirektors der Welt gezeigt, wie viel sie zu bieten hat. Als Reaktion auf den Ausbruch des Schweren Akuten Respiratorischen Syndroms (SARS) in China erklärte Generaldirektor Harlem Brundtland im Jahr 2003 mutig die erste Notfall-Reiseberatung der Weltgesundheitsorganisation seit 55 Jahren und empfahl, von Reisen zum und vom Epizentrum der Krankheit in Südchina abzusehen. Sie [WHO] zögerte auch nicht, China wegen Gefährdung der Weltgesundheit zu kritisieren, weil es versuchte, den Ausbruch durch ihr übliches Spiel der Verhaftung von Informanten und der Zensur der Medien zu vertuschen. Viele Leben hätten gerettet werden können, wenn Sie dem Beispiel von Dr. Brundtland gefolgt wären.

Es ist klar, dass die wiederholten Fehltritte, die Sie und Ihre Organisation bei der Reaktion auf die Pandemie begangen haben, für die Welt extrem kostspielig waren. Der einzige Weg nach vorn für die Weltgesundheitsorganisation besteht darin, dass sie tatsächlich ihre Unabhängigkeit von China demonstrieren kann. Meine Regierung hat bereits Gespräche mit Ihnen darüber aufgenommen, wie die Organisation reformiert werden kann. Aber es muss schnell gehandelt werden. Wir haben keine Zeit zu verlieren. Deshalb ist es meine Pflicht als Präsident der Vereinigten Staaten, Ihnen mitzuteilen, dass ich, wenn sich die Weltgesundheitsorganisation nicht innerhalb der nächsten 30 Tage zu wesentlichen substanziellen Verbesserungen verpflichtet, das vorübergehende Einfrieren der Finanzierung der Weltgesundheitsorganisation durch die Vereinigten Staaten dauerhaft machen und unsere Mitgliedschaft in der Organisation überdenken werde. Ich kann nicht zulassen, dass Dollars von amerikanischen Steuerzahlern weiterhin eine Organisation finanzieren, welche in ihrem gegenwärtigen Zustand so eindeutig nicht den Interessen Amerikas dient.

Hochachtungsvoll,
Donald Trump

„Antikörper von ehemaligen SARS Patienten wirkt in Labortests gegen Covid 19“
https://www.epochtimes.de/wissen/antikoerper-von-ehemaligen-sars-patienten-wirkt-in-labortests-gegen-covid-19-a3245068.html

„Ärzte finden Zusammenhang zwischen Coronavirus und Schilddrüsenentzündung“
https://de.sputniknews.com/wissen/20200521327173062-aerzte-finden-zusammenhang-zwischen-coronavirus-und-schilddruesenentzuendung/

„NTD  Über 100 Nationen fordern unabhängige Untersuchung der Virus Herkunft  China fördert VirusMedikamente mit nachweislich tödlichen Nebenwirkungen“
https://www.epochtimes.de/china/ntd-ueber-100-nationen-fordern-unabhaengige-untersuchung-der-virus-herkunft-china-foerdert-virus-medikamente-mit-nachweislich-toedlichen-nebenwirkungen-a3245489.html

„Sars CoV 2 im Labor künstlich nachgebildet“
https://de.sputniknews.com/wissen/20200518327137516-sars-cov-2-labor-virus-rueckwaerts-genetik/
Ein künstlich hergestelltes Virus wird zum Eigentum erklärt und kann dadurch auch patentiert und vermarktet werden? Aber hat das nicht schon 2012 Bill Gates gemacht, ein Geschäftsmodell entwickelt? Das ist mit einem natürlichen Virus nicht möglich. Auch natürliche Antikörper kann man nicht patentieren! Also folgt ein zweites Geschäftsmodell, das künstlich hergestellte Antikörper Genom, das man dann zum Eigentum erklärt, patentiert und weltweit vermarktet? Dank  großer weltweiter Angst verdienen weitere Globalisten und Insider prächtig?
Aber die natürlichen Antikörper kommen doch von freiwilligen Spendern, die ihr Blut und ihre Antikörper freiwillig und kostenlos zur Verfügung stellen, damit anschließend die Kassen der Pharma Lobby klingeln? Fragen

„USA  Von Bill Gates finanziertes Virus Tracking Projekt von Arzneimittelbehörde gestoppt“
https://www.epochtimes.de/politik/welt/usa-von-bill-gates-finanziertes-virus-tracking-projekt-von-arzneimittelbehoerde-gestoppt-a3245261.html

„„Erfahrener Landarzt   Ich habe noch nie eine zweite Welle erlebt    CORONA   PANIKMACHE KOSTET MENSCHENLEBEN““:http://staseve.eu/?p=138377

„Fast so genau wie PCR Test   Hunde können CoronaInfektion bei Menschen erkennen“
https://de.sputniknews.com/wissen/20200520327157601-fast-so-genau-wie-pcr-test–hunde-koennen-corona-infektion-bei-menschen-erkennen/

„„Impfpflicht durch die Hintertür  Arbeitgeber dürfen künftig Impfstatus  verarbeiten““
https://www.youtube.com/watch?v=OV7u7Tn7   sCg
Geschäftsmodell der Globalisten Eliten? Wer hat es erfunden? Fragen

„Impfpflicht  Militär  Mehrkosten   Was beinhaltet das neue CoronaGesetz“??
https://de.sputniknews.com/deutschland/20200520327150846-infektionsschutzgesetz-analyse/

„„Schweizer Gefäßmediziner   Wir haben das Virus von Anfang an falsch eingeschätzt““
https://www.epochtimes.de/wissen/forschung/schweizer-gefaessmediziner-wir-haben-virus-von-anfang-an-falsch-eingeschaetzt-a3241771.html

„Söders Alptraum  Stell dir vor es ist Pandemie  und keiner steckt sich mehr an“:http://staseve.eu/?p=138443

„Trump kritisiert  Globalisten   Pandemie zeigt  die Ära der Globalisierung ist vorbei“
https://www.epochtimes.de/politik/welt/trump-kritisiert-globalisten-und-sagt-pandemie-zeigt-die-aera-der-globalisierung-ist-vorbei-a3241712.html

„Wettlauf um Corona Vakzin  USA investieren in Impfstoff- Projekt von AstraZeneca“
https://de.sputniknews.com/panorama/20200521327169117-wettlauf-um-corona-vakzin-usa-stecken-ueber-eine-milliarde-dollar-in-britisches-impfstoff-projekt/

„„Interessenkonflikt  CDU Kader und Konzernanwalt ist neuer Präsident des Bundesverfassungsgerichts““?
https://www.youtube.com/watch?v=xrn6HSW_   qV8

„„Vor der eigenen Türe kehren    Voßkuhle jammert über  Populismus““:https://kopp-report.de/vor-der-eigenen-tuere-kehren-vosskuhle-jammert-ueber-populismus/

„„AntifaKabinett  unter Merkel tagt erstmals  Wird Kampf gegen Rechtsextremismus zu Chefinnensache?““
https://de.sputniknews.com/deutschland/20200520327156669-kampf-gegen-rechtsextremismus/

„Dirk Müller  Es gibt nur noch die Regierungsmeinung   und Verschwörungstheoretiker“
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/dirk-mueller-es-gibt-nur-noch-die-regierungsmeinung-und-verschwoerungstheoretiker-a3245207.html

„Geheime Gespräche mit Biden und Kerry  Weitere Hochverrat Vorwürfe gegen Poroschenko“
https://de.sputniknews.com/ausland/20200521327171308-ukraine-hochverrat-vorwuerfe-poroschenko/

„„Italienische Abgeordnete fordert Verhaftung von Bill Gates wegen  Verbrechen an der Menschlichkeit““
https://www.youtube.com/watch?v=JzftBYpG   Kow

„Fall Waldkraiburg  Generalbundesanwalt übernimmt Ermittlungen“:https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2020/fall-waldkraiburg-generalbundesanwalt-uebernimmt-ermittlungen/

„Verfassungsrichterin Mitglied in beobachteter linker Vereinigung    CSU Generalsekretär schockiert“
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/verfassungsrichterin-mitglied-in-beobachteter-linker-vereinigung-csu-generalsekretaer-schockiert-a3244199.html

„Die CDU hilft mit“:https://jungefreiheit.de/debatte/kommentar/2020/die-cdu-hilft-mit/

„Linksextreme Verfassungsrichterin  CDU schweigt zu Wahl in Merkels Heimatverband“
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/linksextreme-verfassungsrichterin-cdu-schweigt-zu-wahl-in-merkels-heimatverband-a3244959.html

„Corona Protest  Innenministerium sieht derzeit keine rechtsextreme Vereinnahmung“:https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2020/corona-protest-innenministerium-sieht-derzeit-keine-rechtsextreme-vereinnahmung/

„Impfpflicht  Militär  Mehrkosten   Was beinhaltet das neue CoronaGesetz“??
https://de.sputniknews.com/deutschland/20200520327150846-infektionsschutzgesetz-analyse/

„Immer mehr bekennende Linksextremisten bekleiden hohe politische Ämter  Gutsituiert  wohlstandsverwöhnt und scharflinks“:http://www.pi-news.net/2020/05/gutsituiert-wohlstandsverwoehnt-und-scharflinks/

„USA erhöhen den Druck  Stürzt Trump Chinas KP Regime wie Reagan jenes der Sowjetunion?“
https://www.epochtimes.de/china/china-politik/usa-erhoehen-den-druck-stuerzt-trump-chinas-kp-regime-wie-reagan-jenes-der-sowjetunion-a3241577.html

„Wuhan verbietet Verzehr wilder Tiere“
https://de.sputniknews.com/wirtschaft/20200520327158852-wuhan-wilde-tiere/

„Wie die Politik die Justiz unter totale Kontrolle bringt“:https://kopp-report.de/wie-die-politik-die-justiz-unter-totale-kontrolle-bringt/

„Gregor Gysi   Die etablierte Politik handelt nicht ehrlich““
https://de.yahoo.com/nachrichten/gregor-gysi-etablierte-politik-handelt-080903022.html

„BarBesuch in CoronaZeiten  Social Distancing Tische in USA präsentiert   Videos“
https://de.sputniknews.com/videoklub/20200521327165811-usa-bar-besuch-corona-zeiten/

„„Röttgen   Ungewiss   ob BND nach Urteil noch arbeiten kann““
https://de.sputniknews.com/politik/20200520327158936-roettgen-bnd-arbeit-nach-urteil-aussichten/

„US Professor warnt vor 5G Netz  Gesundheitsrisiken durch verstärkte Aktivierung der körpereigenen Calciumkanäle“
https://www.epochtimes.de/wissen/us-professor-warnt-vor-5g-netz-gesundheitsrisiken-durch-verstaerkte-aktivierung-der-koerpereigenen-calciumkanaele-a3240322.html

„CSU fordert fünf Milliarden Euro für bundesweiten 5G Netz Ausbau“
https://de.sputniknews.com/wirtschaft/20200521327173093-csu-fordert-fuenf-milliarden-euro-fuer-bundesweiten-5g-netz-ausbau/

„Merkel Macron Plan  CSU Politiker Michelbach warnt vor Überforderung Deutschlands“:http://staseve.eu/?p=138364

„Kurz kündigt Gegenentwurf zu Merkels und Macrons Corona Wiederaufbauplan für EU Wirtschaft an“
https://de.sputniknews.com/oesterreich/20200519327150899-sebastian-kurz-wiederaufbauplan-eu-wirtschaft/

„„CoronaNovelle  soll Übernahmen deutscher Gesundheitsfirmen erschweren““
https://de.sputniknews.com/deutschland/20200520327157846-uebernahme-deutscher-gesundheitsfirmen-erschweren/

„Finanzloch in der Rentenkasse  Versicherung rechnet mit acht Milliarden Euro Beitragsverlust“
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/finanzloch-in-der-rentenkasse-versicherung-rechnet-mit-acht-milliarden-euro-beitragsverlust-a3241239.html

„USA blockieren Russlands Erklärungsentwurf im UN Sicherheitsrat zu Venezuela“
https://de.sputniknews.com/politik/20200521327162765-usa-blockieren-russlands-erklaerungsentwurf-im-un-sicherheitsrat-zu-venezuela-/

„„Grundschullehrerin schlägt Alarm   Mir blutet jeden Tag das Herz  wenn ich diese schwachsinnigen Maßnahmen durchsetzen muss““
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/grundschullehrerin-schlaegt-alarm-mir-blutet-jeden-tag-das-herz-wenn-ich-diese-schwachsinnigen-massnahmen-durchsetzen-muss-a3245008.html

„Rettungsaktion auf A3 in Unterfranken  Polizei hilft Entenfamilie“
https://de.sputniknews.com/panorama/20200521327165707-rettungsaktion-unterfranken-polizei-entenfamilie/

„Meines Vaters Land“:https://veralengsfeld-kultur.blog/2020/05/21/meines-vaters-land/

„Linksextremismus   Leipzig  Mehrere Brandstifter in Connewitz unterwegs“:http://staseve.eu/?p=138375

„Mordanklage erhoben  Schweden trauert um 17 jähriges geköpftes Mädchen“
https://www.epochtimes.de/blaulicht/mordanklage-erhoben-schweden-trauert-um-17-jaehriges-gekoepftes-maedchen-a3242167.html

„Willkürliche Festnahme“:https://jungefreiheit.de/debatte/kommentar/2020/willkuerliche-festnahme/

„„Antifa Kabinett  unter Merkel tagt erstmals  Wird Kampf gegen Rechtsextremismus zu Chefinnensache?““
https://de.sputniknews.com/deutschland/20200520327156669-kampf-gegen-rechtsextremismus/

„Weizsäcker Mord  Prozessauftakt in Berlin   Angeklagter erklärt Tat mit Rache für Vietnam Krieg“
https://www.youtube.com/watch?v=3KhgQ9XK   zl4

“Der Täter handelte offenbar aus Hass auf die Familie, denn er glaubt, dass der ehemalige Bundespräsident Richard von Weizsäcker für den jahrelangen Einsatz der Chemiewaffe Agent Orange durch die US-Armee im Vietnamkrieg mitverantwortlich war. Der Prozess gegen Gregor S., der des Mordes an dem prominenten Arzt Dr. Fritz von Weizsäcker sowie der schweren Verletzung eines eingreifenden Polizeibeamten angeklagt ist, hat gestern vor dem Berliner Landgericht begonnen.“ Auszug

„Pompeo spricht von US Ausstieg aus Open Skies Vertrag in sechs Monaten“
https://de.sputniknews.com/politik/20200521327173139-pompeo-spricht-von-us-ausstieg-aus-open-skies-vertrag-in-sechs-monaten/

„„Vor der eigenen Türe kehren    Voßkuhle jammert über  Populismus““:https://kopp-report.de/vor-der-eigenen-tuere-kehren-vosskuhle-jammert-ueber-populismus/

„Wie die Politik die Justiz unter totale Kontrolle bringt“:https://kopp-report.de/wie-die-politik-die-justiz-unter-totale-kontrolle-bringt/

„SyrienFrage  USA auf Konfrontationskurs gegen Russland und China im UN Sicherheitsrat“
https://de.sputniknews.com/politik/20200521327173702-usa-konfrontationskurs-gegen-russland-und-china/

„„Studie  Intelligentes Leben jenseits der Erde  eigentlich unwahrscheinlich    aber möglich““
https://www.epochtimes.de/wissen/universum/studie-intelligentes-leben-jenseits-der-erde-eigentlich-unwahrscheinlich-aber-moeglich-a3243894.html

„Zahlreiche Flugobjekte ziehen an ISS vorbei   Video verwirrt Netz“
https://de.sputniknews.com/videoklub/20200521327169275-zahlreiche-flugobjekte-ziehen-an-iss-vorbei-video/

„Archäologie    Drei unterirdische Räume nahe der Klagemauer aus der Römerzeit entdeckt“
https://www.epochtimes.de/wissen/forschung/nahe-der-klagemauer-drei-unterirdische-raeume-aus-der-zeit-der-roemer-entdeckt-2-a3244315.html

„Mona Lisa verkaufen  Geschäftsmann mit bizarrem Vorschlag zur Wirtschaftsbelebung“
https://de.sputniknews.com/panorama/20200521327171212-mona-lisa-verkaufen-geschaeftsmann-mit-bizarrem-vorschlag-zur-wirtschaftsbelebung/

„„Jung stirbt, wen die Götter lieben“ – Risikogruppe Spitzensportler“
https://de.sputniknews.com/sport/20200520327157793-spitzensportler-risikogruppe-studie/

„Dreimal effektiver  Litauische Forscher finden neues Training gegen Rückenschmerzen“
https://www.epochtimes.de/wissen/forschung/dreimal-effektiver-litauische-forscher-finden-neues-training-gegen-rueckenschmerzen-a3196751.html

„Wohin führt diese Öffnung? Anomalie auf Google Earth wirft Fragen auf – Video“
https://de.sputniknews.com/videoklub/20200521327162937-anomalie-auf-google-earth-wirft-fragen-auf-video/

„„Interessenkonflikt  CDU Kader und Konzernanwalt ist neuer Präsident des Bundesverfassungsgerichts““?
https://www.youtube.com/watch?v=xrn6HSW_   qV8

„Nur eine Woche vor Crew DragonFlug  NasaChef für bemannte Raumfahrt zurückgetreten“
https://de.sputniknews.com/technik/20200521327162650-nasa-chef-fuer-bemannte-raumfahrt-tritt-zurueck/

„Deutschland und seine Bevölkerung seit 75 Jahren im Hamsterrad der Alliierten““:http://staseve.eu/?p=136645

„„Besatzer, keine Freunde?“: Russische Botschaft in Deutschland übt Kritik am MDR“
https://de.sputniknews.com/politik/20200520327154071-besatzer-keine-freunde-russische-botschaft-deutschland-kritik-mdr/

„Gruß aus Moskau!!! Hört, hört…..“
https://terraherz.wpcomstaging.com/2020/05/12/gruss-aus-moskau-hoert-hoert/

Deutschlandvertrag 1952 und

  1. September 1990 der Moskauer Vertrag über die Vereinigung der BRD und der DDR

 

Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920.

Klicke, um auf preuss-verfassung-v-30-november-1920.pdf zuzugreifen

„Die Oberste Heeresleitung (OHL)“
https://www.dhm.de/lemo/kapitel/erster-weltkrieg/kriegsverlauf/oberste-heeresleitung-ohl.html

Annahme der Waffenstillstandsbedingungen am 11. November 21918.

„Der Waffenstillstand von Compiègne 1918“
https://www.dhm.de/lemo/kapitel/erster-weltkrieg/kriegsverlauf/waffenstillstand-1918.html

https://www.dhm.de/lemo/bestand/objekt/20020623

Tageszeitung „Das Kleine Journal“ zur Annahme der Waffenstillstandsbedingungen, 11. November 1918

Der Waffenstillstand von Compiègne 1918

„Aufgrund der aussichtslosen Lage an der Westfront und des Zusammenbruchs des verbündeten Bulgarien forderte die Oberste Heeresleitung (OHL) am 29. September 1918 die sofortige Einleitung von Waffenstillstandsverhandlungen.
Am 11. November 1918 unterzeichneten Erzberger und Foch den Waffenstillstand, dessen Bedingungen in Deutschland allgemein als zu hart und demütigend empfunden wurden. Sie erschütterten die deutsche Bevölkerung, die ein solches Ausmaß der Niederlage nicht erwartet hatte. Nicht nur die extreme Rechte empfand den Waffenstillstandsvertrag als eine Erniedrigung des Deutschen Reiches, wie es auch die Spottmedaille zum Ausdruck bringt.“ Auszüge

„Die Oberste Heeresleitung (OHL)“
https://www.dhm.de/lemo/kapitel/erster-weltkrieg/kriegsverlauf/oberste-heeresleitung-ohl.html

Haager Landkriegsordnung
https://de.wikipedia.org/wiki/Haager_Landkriegsordnung

„Die Haager Landkriegsordnung (HLKO) ist die Anlage zu dem während der ersten Friedenskonferenz in Den Haag beschlossenen zweiten Haager Abkommen von 1899 „betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“, das 1907 im Rahmen der Nachfolgekonferenz als viertes Haager Abkommen in leicht geänderter Fassung erneut angenommen wurde. Sie ist das wichtigste der im Rahmen dieser Konferenzen entstandenen Haager Abkommen und damit neben den Genfer Konventionen ein wesentlicher Teil des humanitären Völkerrechts. Die Haager Landkriegsordnung enthält für den Kriegsfall Festlegungen zur Definition von Kombattanten, zum Umgang mit Kriegsgefangenen, zu Beschränkungen bei der Wahl der Mittel zur Kriegsführung, zur Verschonung bestimmter Gebäude und Einrichtungen von sozialer und gesellschaftlicher Bedeutung, zum Umgang mit Spionen, für Kapitulationen und Waffenstillstandsvereinbarungen sowie zum Verhalten einer Besatzungsmacht in einem besetzten Territorium. Zum Umgang mit verletzten und erkrankten Soldaten verweist die Haager Landkriegsordnung auf die erste Genfer Konvention in den Fassungen von 1864 beziehungsweise 1906.

Der Haupttext des zugehörigen Abkommens umfasst fünf (1899) beziehungsweise neun (1907) Artikel, in denen neben anderen verfahrensrechtlichen Aspekten die Anwendbarkeit sowie die Umsetzung reguliert sind. Die Haager Landkriegsordnung als Anlage dazu ist mit 60 (1899) beziehungsweise 56 (1907) Artikeln deutlich umfangreicher und enthält die Festlegungen zu den Gesetzen und Gebräuchen des Landkrieges. Vertragspartei der Fassung von 1899 wurden 51 Staaten, der Fassung von 1907 traten 38 Staaten bei. Insgesamt sind 53 Länder mindestens einer der beiden Fassungen beigetreten. Depositar aller Haager Abkommen sind die Niederlande.

Die Haager Landkriegsordnung ist für die Vertragsparteien und ihre Nachfolgestaaten in den Beziehungen untereinander weiterhin gültiges Vertragsrecht. Ihre Prinzipien gelten darüber hinaus seit einigen Jahrzehnten als Völkergewohnheitsrecht. Sie sind damit auch für Staaten und nichtstaatliche Konfliktparteien bindend, die dem Abkommen nicht explizit beigetreten sind. Darüber hinaus sind wesentliche Teile der Haager Landkriegsordnung in den später abgeschlossenen vier Genfer Abkommen von 1949, ihren zwei Zusatzprotokollen von 1977 sowie der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 erweitert und präzisiert worden. Die Haager Landkriegsordnung ist damit neben ihrer gewohnheitsrechtlichen Bedeutung auch der historische Ausgangspunkt wesentlicher vertragsrechtlicher Teile des gegenwärtigen humanitären Völkerrechts.“ Auszug

Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.
Vom 18. Oktober 1907. RGBl. 1910, S. 107-151.
Haager Landkriegsordnung (HLKO) 1907
https://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&dokument=0201_haa&object=translation&l=de

Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.
Vom 18. Oktober 1907.
RGBl. 1910, S. 107-151.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der Argentinischen Republik, Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik Bolivien, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien, der Präsident der Republik Chile, der Präsident der Republik Kolumbien, der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Dominikanischen Republik, der Präsident der Republik Ekuador, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Hellenen, der Präsident der Republik Guatemala, der Präsident der Republik Haïti, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, der Präsident der Republik Paraguay, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Peru, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w., Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, der Präsident der Republik Salvador, Seine Majestät der König von Serbien, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay, der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

in der Erwägung, daß bei allem Bemühen, Mittel zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen den Völkern zu verhüten, es doch von Wichtigkeit ist, auch den Fall ins Auge zu fassen, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können,

von dem Wunsche beseelt, selbst in diesem äußersten Falle den Interessen der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der Zivilisation zu dienen,

in der Meinung, daß es zu diesem Zwecke von Bedeutung ist, die allgemeinen Gesetze und Gebräuche des Krieges einer Durchsicht zu unterziehen, sei es, um sie näher zu bestimmen, sei es, um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie soviel wie möglich von ihrer Schärfe verlieren,

haben eine Vervollständigung und in gewissen Punkten eine bestimmtere Fassung des Werkes der Ersten Friedenskonferenz für nötig befunden, die im Anschluß an die Brüsseler Konferenz von 1874, ausgehend von den durch eine weise und hochherzige Fürsorge eingegebenen Gedanken, Bestimmungen zur Feststellung und Regelung der Gebräuche des Landkriegs angenommen hat.

Nach der Auffassung der hohen vertragschließenden Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen untereinander und mit der Bevölkerung dienen.

Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken.

Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschließenden Teile liegen, daß die nicht vorgesehenen Fälle in Ermangelung einer schriftlichen Abrede der willkürlichen Beurteilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben.

Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragschließenden Teile für zweckmäßig, festzusetzen, daß in den Fällen, die in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen Ordnung nicht einbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens.

Sie erklären, daß namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Ordnung in diesem Sinne zu verstehen sind.

Die hohen vertragschließenden Teile, die hierüber ein neues Abkommen abzuschließen wünschen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:

Seine Exzellenz den Freiherrn Marschall von Bieberstein, Allerhöchstihren Staatsminister, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Konstantinopel;

Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Gesandten in außerordentlicher Mission zu dieser Konferenz, Geheimen Legationsrat und Justitiar im Auswärtigen Amte, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika:

Seine Exzellenz Herrn Joseph H. Choate, außerordentlichen Botschafter,

Seine Exzellenz Herrn Horace Porter, außerordentlichen Botschafter,

Seine Exzellenz Herrn Uriah M. Rose, außerordentlichen Botschafter,

Seine Exzellenz Herrn David Jayne Hill, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik im Haag,

Herrn Charles S. Sperry, Kontreadmiral, bevollmächtigten Minister,

Herrn George B. Davis, Brigadegeneral, Chef der Militärjustiz der Bundesarmee, bevollmächtigten Minister,

Herrn William I. Buchanan, bevollmächtigten Minister;

Der Präsident der Argentinischen Republik:

Seine Exzellenz Herrn Roque Saenz Peña, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Rom, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz Herrn Luis M. Drago, ehemaligen Minister der Republik für auswärtige Angelegenheiten und für Kultus, Kammerdeputierten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz Herrn Carlos Rodriguez Larreta, ehemaligen Minister der Republik für auswärtige Angelegenheiten und für Kultus, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn:

Seine Exzellenz Herrn Gaëtan Mérey von Kapos-Mére, Allerhöchstihren Geheimen Rat, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,

Seine Exzellenz Herrn Baron Karl von Macchio, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Athen;

Seine Majestät der König der Belgier:

Seine Exzellenz Herrn Beernaert, Allerhöchstihren Staatsminister, Mitglied der Repräsentantenkammer, Mitglied des Institut de France und der königlichen Akademien von Belgien und Rumänien, Ehrenmitglied des Instituts für Internationales Recht, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz Herrn J. van den Heuvel, Allerhöchstihren Staatsminister, ehemaligen Justizminister,

Seine Exzellenz Herrn Baron Guillaume, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag, Mitglied der Königlichen Akademie von Rumänien;

Der Präsident der Republik Bolivien:

Seine Exzellenz Herrn Claudio Pinilla, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz Herrn Fernando E. Guachalla, bevollmächtigten Minister in London;

Der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien:

Seine Exzellenz Herrn Ruy Barbosa, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz Herrn Eduardo F. S. dos Santos Lisbôa, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien:

Herrn Vrban Vinaroff, Generalmajor im Generalstab, Allerhöchstihren General à la suite,

Herrn Ivan Karandjouloff, Generalstaatsanwalt beim Kassationshofe;

Der Präsident der Republik Chile:

Seine Exzellenz Herrn Domingo Gana, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in London,

Seine Exzellenz Herrn Augusto Matte, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Berlin,

Seine Exzellenz Herrn Carlos Concha, ehemaligen Kriegsminister, ehemaligen Präsidenten der Deputiertenkammer, ehemaligen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Buenos-Aires;

Der Präsident der Republik Kolumbien:

Herrn General Jorge Holguin,

Herrn Santiago Perez Triana,

Seine Exzellenz Herrn General Marceliano Vargas, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris;

Der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba:

Herrn Antonio Sanchez de Bustamante, Professor des Internationalen Rechtes an der Universität in Havana, Senator der Republik,

Seine Exzellenz Herrn Gonzalo de Quesada y Aróstegui, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Washington,

Herrn Manuel Sanguily, ehemaligen Direktor des Instituts für höheren Unterricht in Havana, Senator der Republik;

Seine Majestät der König von Dänemark:

Seine Exzellenz, Herrn Constantin Brun, Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Washington,

Herrn Kontreadmiral Christian Frederik Scheller,

Herrn Axel Vedel, Allerhöchstihren Kammerherrn, Sektionschef im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;

Der Präsident der Dominikanischen Republik:

Herrn Francisco Henriquez y Carvajal, ehemaligen Staatssekretär im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Herrn Apolinar Tejera, Rektor des Gewerbeinstituts der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Republik Ekuador:

Seine Exzellenz Herrn Viktor Rendón, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris und in Madrid,

Herrn Geschäftsträger Enrique Dorn y de Alsúa;

Der Präsident der Französischen Republik:

Seine Exzellenz Herrn Léon Bourgeois, außerordentlichen Botschafter der Republik, Senator, ehemaligen Ministerpräsidenten, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Herrn Baron d’Estournelles de Constant, Senator, bevollmächtigten Minister erster Klasse, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Herrn Louis Renault, Professor an der Juristischen Fakultät der Universität in Paris, charakterisierten bevollmächtigten Minister, Justitiar des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Institut de France, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz Herrn Marcellin Pellet, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Französischen Republik im Haag;

Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien:

Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Edward Fry, G. C. B., Mitglied des Geheimen Rates, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Sir Ernest Mason Satow, G. C. M. G., Mitglied des Geheimen Rates, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz den Sehr Ehrenwerten Donald James Mackay Baron Reay, G. C. S. I., G. C. I. E., Mitglied des Geheimen Rates, ehemaligen Vorsitzenden des Instituts für Internationales Recht,

Seine Exzellenz Sir Henry Howard, K. C. M. G., C. B., Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigen Minister im Haag;

Seine Majestät der König der Hellenen:

Seine Exzellenz Herrn Cléon Rizo Rangabé, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,

Herrn Georges Streit, Professor des Internationalen Rechtes an der Universität in Athen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Republik Guatemala:

Herrn José Tible Machado, Geschäftsträger der Republik im Haag und in London, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Herrn Enrique Gómez Carillo, Geschäftsträger der Republik in Berlin;

Der Präsident der Republik Haïti:

Seine Exzellenz Herrn Jean Joseph Dalbémar, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,

Seine Exzellenz Herrn J. N. Léger, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Washington,

Herrn Pierre Hudicourt, ehemaligen Professor des Internationalen öffentlichen Rechtes, Rechtsanwalt in Port-au-Prince;

Seine Majestät der König von Italien:

Seine Exzellenz den Grafen Joseph Tornielli Brusati di Vergano, Senator des Königreichs, Botschafter Seiner Majestät des Königs in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs, Präsidenten der Italienischen Delegation,

Seine Exzellenz Herrn Kommandeur Guido Pompilj, Abgeordneten zum Parlament, Unterstaatssekretär im Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;

Herrn Kommandeur Guido Fusinato, Staatsrat, Abgeordneten zum Parlament, ehemaligen Unterrichtsminister;

Seine Majestät der Kaiser von Japan:

Seine Exzellenz Herrn Keiroku Tsudzuki, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,

Seine Exzellenz Herrn Aimaro Sato, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau:

Seine Exzellenz Herrn Eyschen, Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Großherzoglichen Regierung,

Herrn Grafen von Villers, Geschäftsträger des Großherzogtums in Berlin;

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko:

Seine Exzellenz Herrn Gonzalo A. Esteva, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Rom,

Seine Exzellenz Herrn Sebastian B. de Mier, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,

Seine Exzellenz Herrn Francisco L. de la Barra, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Brüssel und im Haag;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro:

Seine Exzellenz Herrn Nelidow, Kaiserlichen Wirklichen Geheimen Rat, Botschafter Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen in Paris,

Seine Exzellenz Herrn von Martens, Kaiserlichen Geheimen Rat, ständiges Mitglied des Rates im Kaiserlich Russischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,

Seine Exzellenz Herrn Tcharykow, Kaiserlichen Wirklichen Staatsrat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen im Haag;

Seine Majestät der König von Norwegen:

Seine Exzellenz Herrn Francis Hagerup, ehemaligen Ministerpräsidenten, ehemaligen Professor des Rechtes, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag und in Kopenhagen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Republik Panama:

Herrn Belisario Porras;

Der Präsident der Republik Paraguay:

Seine Exzellenz Herrn Eusebio Machaïn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris,

Herrn Grafen G. Du Monceau de Bergendal, Konsul der Republik in Brüssel;

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:

Herrn W. H. von Beaufort, Allerhöchstihren ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten,

Seine Exzellenz Herrn T. M. C. Asser, Allerhöchstihren Staatsminister, Mitglied des Staatsrats, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz den Jonkheer J. C. C. den Beer Poortugael, Generalleutnant a. D., ehemaligen Kriegsminister, Mitglied des Staatsrats,

Seine Exzellenz den Jonkheer J. A. Röell, Allerhöchstihren Adjutanten im außerordentlichen Dienste, Vizeadmiral a. D., ehemaligen Marineminister,

Herrn J. A. Loeff, Allerhöchstihren ehemaligen Justizminister, Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten;

Der Präsident der Republik Peru:

Seine Exzellenz Herrn Carlos G. Candamo, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris und in London, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:

Seine Exzellenz Samad Khan Momtazos Saltaneh, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz Mirza Ahmed Khan Sadigh Ul Mulk, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w.:

Seine Exzellenz Herrn Marquis de Soveral, Allerhöchstihren Staatsrat, Pair des Königreichs, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,

Seine Exzellenz Herrn Grafen de Selir, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag,

Seine Exzellenz Herrn Alberto d’Oliveira, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Bern;

Seine Majestät der König von Rumänien:

Seine Exzellenz Herrn Alexander Beldiman, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Berlin,

Seine Exzellenz Herrn Edgar Mavrocordato, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:

Seine Exzellenz Herrn Nelidow, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Botschafter in Paris,

Seine Exzellenz Herrn von Martens, Allerhöchstihren Geheimen Rat, ständiges Mitglied des Rates im Kaiserlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz Herrn Tcharykow, Allerhöchstihren Wirklichen Staatsrat, Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister im Haag;

Der Präsident der Republik Salvador:

Herrn Pedro I. Matheu, Geschäftsträger der Republik in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Herrn Santiago Perez Triana, Geschäftsträger der Republik in London;

Seine Majestät der König von Serbien:

Seine Exzellenz Herrn General Sava Grouïtch, Präsidenten des Staatsrats,

Seine Exzellenz Herrn Milovan Milovanovitch, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Rom, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz Herrn Michel Militchevitch, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in London und im Haag;

Seine Majestät der König von Siam:

Herrn Generalmajor Mom Chatidej Udom,

Herrn C. Corragioni d’Orelli, Allerhöchstihren Legationsrat,

Herrn Hauptmann Luang Bhuvanarth Narübal;

Seine Majestät der König von Schweden, der Goten und der Wenden:

Seine Exzellenz Herrn Knut Hjalmar Leonard Hammarskjöld, Allerhöchstihren ehemaligen Justizminister, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Kopenhagen, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Herrn Johannes Hellner, Allerhöchstihren ehemaligen Minister ohne Portefeuille, ehemaliges Mitglied des obersten Gerichtshofs in Schweden, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Schweizerische Bundesrat:

Seine Exzellenz Herrn Gaston Carlin, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in London und im Haag,

Herrn Eugène Borel, Oberst im Generalstabe, Professor an der Universität in Genf,

Herrn Max Huber, Professor der Rechte an der Universität in Zürich;

Seine Majestät der Kaiser der Osmanen:

Seine Exzellenz Turkhan Pascha, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter, Minister des Evkaf,

Seine Exzellenz Rechid Bey, Allerhöchstihren Botschafter in Rom,

Seine Exzellenz den Vizeadmiral Mehemmed Pascha;

Der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay:

Seine Exzellenz Herrn José Batlle y Ordoñez, ehemaligen Präsidenten der Republik, Mitglied des Ständigen Schiedshofs,

Seine Exzellenz Herrn Juan P. Castro, ehemaligen Präsidenten des Senats, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik in Paris, Mitglied des Ständigen Schiedshofs;

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela:

Herrn José Gil Fortoul, Geschäftsträger der Republik in Berlin.

welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die Vertragsmächte werden ihren Landheeren Verhaltungsmaßregeln geben, welche der dem vorliegenden Abkommen beigefügten Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs entsprechen.

Artikel 2.

Die Bestimmungen der im Artikel 1 angeführten Ordnung sowie des vorliegenden Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.

Artikel 3.

Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadensersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.

Artikel 4.

Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Abkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.

Das Abkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Abkommen nicht gleichermaßen ratifizieren sollten.

Artikel 5.

Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.

Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.

Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.

Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Artikel 6.

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Abkommen später beitreten.

Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.

Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Artikel 7.

Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritt erhalten hat.

Artikel 8.

Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.

Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.

Artikel 9.

Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 5 Abs. 3, 4 erfolgten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 6 Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 8 Abs. 1) eingegangen sind.

Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

  1. Für Deutschland:

Marschall.

Kriege.

Unter Vorbehalt des Artikel 44 der anliegenden Kriegsordnung.

  1. Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Joseph H. Choate.

Horace Porter.

  1. M. Rose.

David Jayne Hill.

  1. S. Sperry.

William I. Buchanan.

  1. Für Argentinien:

Roque Saenz Peña.

Luis M. Drago.

  1. Rúez Larreta.
  2. Für Österreich-Ungarn:

Mérey.

Baron Macchio.

Mit dem in der Vollversammlung der Konferenz vom 17. August 1907 erklärten Vorbehalte.

  1. Für Belgien:
  2. Beernaert.
  3. Van den Heuvel.

Guillaume.

  1. Für Bolivien:

Claudio Pinilla.

  1. Für Brasilien:

Ruy Barbosa.

  1. Lisbôa.
  2. Für Bulgarien:

Generalmajor Vinaroff.

Iv. Karandjouloff.

  1. Für Chile:

Domingo Gana.

Augusto Matte.

Carlos Concha.

  1. Für China:
  2. Für Kolumbien:

Jorge Holguin.

  1. Perez Triana.
  2. Vargas.
  3. Für die Republik Kuba:

Antonio S. de Bustamante.

Gonzalo de Quesada.

Manuel Sanguily.

  1. Für Dänemark:
  2. Brun.
  3. Für die Dominikanische Republik:

Dr. Henriquez y Carvajal.

Apolinar Tejera.

  1. Für Ekuador:

Victor M. Rendón.

  1. Dorn y de Alsúa.
  2. Für Spanien:
  3. Für Frankreich:

Léon Bourgeois.

d’Estournelles de Constant.

  1. Renault.

Marcellin Pellet.

  1. Für Großbritannien:

Edw. Fry.

Ernest Satow.

Reay.

Henry Howard.

  1. Für Griechenland:

Cléon Rizo Rangabé.

Georges Streit.

  1. Für Guatemala:

José Tible Machado.

  1. Für Haïti:

Dalbémar Jn Joseph.

  1. N. Léger.

Pierre Hudicourt.

  1. Für Italien:

Pompilj.

  1. Fusinato.
  2. Für Japan:

Aimaro Sato.

Unter Vorbehalt des Artikel 44.

  1. Für Luxemburg:

Eyschen.

Graf von Villers.

  1. Für Mexiko:
  2. A. Esteva.
  3. B. de Mier.
  4. L. de la Barra.
  5. Für Montenegro:

Nelidow.

Martens.

  1. Tcharykow.

Mit den Vorbehalten, die zum Artikel 44 der diesem Abkommen anliegenden Kriegsordnung gemacht und in das Protokoll der vierten Vollversammlung vom 17. August 1907 aufgenommen worden sind.

  1. Für Nikaragua:
  2. Für Norwegen:
  3. Hagerup.
  4. Für Panama:
  5. Porras.
  6. Für Paraguay:
  7. du Monceau.
  8. Für die Niederlande:
  9. H. de Beaufort.
  10. M. C. Asser.

den Beer Poortugael.

  1. A. Röell.
  2. A. Loeff.
  3. Für Peru:
  4. G. Candamo.
  5. Für Persien:

Momtazos-Saltaneh M. Samad Khan.

Sadigh ul Mulk M. Ahmed Khan.

  1. Für Portugal:

Marquis de Soveral.

Graf de Selir.

Alberto d’Oliveira.

  1. Für Rumänien:

Edg. Mavrocordato.

  1. Für Rußland:

Nélidow.

Martens.

  1. Tcharykow.

Mit den Vorbehalten, die zum Artikel 44 der diesem Abkommen anliegenden Kriegsordnung gemacht und in das Protokoll der vierten Vollversammlung vom 17. August 1907 aufgenommen worden sind.

  1. Für Salvador:
  2. J. Matheu.
  3. Perez Triana.
  4. Für Serbien:
  5. Grouïtch.
  6. G. Milovanovitch.
  7. G. Militchevitch.
  8. Für Siam:

Mom Chatidej Udom.

  1. Corragioni d’Orelli.

Luang Bhüvanarth Narübal.

  1. Für Schweden:
  2. H. L. Hammarskjöld.

Joh. Hellner.

  1. Für die Schweiz:

Carlin.

  1. Für die Türkei:

Turkhan.

Unter Vorbehalt des Artikel 3.

  1. Für Uruguay:

José Batlle y Ordoñez.

  1. Für Venezuela:
  2. Gil Fortoul.

Anlage zum Abkommen.

Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.

Erster Abschnitt.

Kriegführende.

Erstes Kapitel.

Begriff des Kriegführenden.

Artikel 1.

Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:

  1. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist,
  2. daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
  3. daß sie die Waffen offen führen und
  4. daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten.

In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung „Heer“ einbegriffen.

Artikel 2.

Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.

Artikel 3.

Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.

Zweites Kapitel.

Kriegsgefangene.

Artikel 4.

Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung, aber nicht der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie gefangen genommen haben.

Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.

Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.

Artikel 5.

Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an anderen Orten untergebracht werden mit der Verpflichtung, sich nicht über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen ist ihre Einschließung nur statthaft als unerläßliche Sicherungsmaßregel und nur während der Dauer der diese Maßregel notwendig machenden Umstände.

Artikel 6.

Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen.

Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung auszuführen.

Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militärpersonen des eigenen Heeres bei Ausführung der gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach einem Satze, wie er den geleisteten Arbeiten entspricht.

Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnisse mit der Militärbehörde festgestellt.

Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage verwendet und der Überschuß nach Abzug der Unterhaltungskosten ihnen bei der Freilassung ausgezahlt werden.

Artikel 7.

Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen.

In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat.

Artikel 8.

Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden. Jede Unbotmäßigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden.

Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen haben, das von den Truppen, welche sie gefangen genommen hatten, besetzt ist, unterliegen disziplinarischer Bestrafung.

Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht von neuem gefangen genommen werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden.

Artikel 9.

Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm die Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden.

Artikel 10.

Kriegsgefangene können gegen Ehrenwort freigelassen werden, wenn die Gesetze ihres Landes sie dazu ermächtigen; sie sind alsdann bei ihrer persönlichen Ehre verbunden, die übernommenen Verpflichtungen sowohl ihrer eigenen Regierung als auch dem Staate gegenüber, der sie zu Kriegsgefangenen gemacht hat, gewissenhaft zu erfüllen.

Ihre Regierung ist in solchem Falle verpflichtet, keinerlei Dienste zu verlangen oder anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenworte widersprechen.

Artikel 11.

Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Freilassung gegen Ehrenwort anzunehmen; ebensowenig ist die feindliche Regierung verpflichtet, dem Antrag eines Kriegsgefangenen auf Entlassung gegen Ehrenwort zu entsprechen.

Artikel 12.

Jeder gegen Ehrenwort entlassene Kriegsgefangene, der gegen den Staat, dem gegenüber er die Ehrenverpflichtung eingegangen ist, oder gegen dessen Verbündete die Waffen trägt und wieder ergriffen wird, verliert das Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und kann vor Gericht gestellt werden.

Artikel 13.

Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten und diesem ihre Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, daß sie sich im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde des Heeres befinden, das sie begleiten.

Artikel 14.

Beim Ausbruche der Feindseligkeiten wird in jedem der kriegführenden Staaten und eintretenden Falles in den neutralen Staaten, die Angehörige eines der Kriegführenden in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist berufen, alle die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält von den zuständigen Dienststellen alle Angaben über die Unterbringung und deren Wechsel, über Freilassungen gegen Ehrenwort, über Austausch, über Entweichungen, über Aufnahme in die Hospitäler und über Sterbefälle sowie sonstige Auskünfte, die nötig sind, um über jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt anzulegen und auf dem laufenden zu erhalten. Die Auskunftstelle verzeichnet auf diesem Personalblatte die Matrikelnummer, den Vor- und Zunamen, das Alter, den Heimatort, den Dienstgrad, den Truppenteil, die Verwundungen, den Tag und Ort der Gefangennahme, der Unterbringung, der Verwundungen und des Todes sowie alle besonderen Bemerkungen. Das Personalblatt wird nach dem Friedensschlusse der Regierung des anderen Kriegführenden übermittelt.

Die Auskunftstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe u. s. w., die auf den Schlachtfeldern gefunden oder von den gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten, entwichenen oder in Hospitälern oder Feldlazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, und stellt sie den Berechtigten zu.

Artikel 15.

Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsmäßig nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck verfolgen, die Vermittler der mildtätigen Nächstenhilfe zu sein, erhalten von den Kriegführenden für sich und ihre ordnungsmäßig beglaubigten Agenten jede Erleichterung innerhalb der durch die militärischen Erfordernisse und die Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam ausführen zu können. Den Delegierten dieser Gesellschaften kann auf Grund einer ihnen persönlich von der Militärbehörde erteilten Erlaubnis und gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa erlassenen Ordnungs- und Polizeivorschriften zu fügen, gestattet werden, Beihilfen an den Unterbringungsstellen sowie an den Rastorten der in die Heimat zurückkehrenden Gefangenen zu verteilen.

Artikel 16.

Die Auskunftstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit.

Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit.

Artikel 17.

Die gefangenen Offiziere erhalten dieselbe Besoldung, wie sie den Offizieren gleichen Dienstgrads in dem Lande zusteht, wo sie gefangen gehalten werden; ihre Regierung ist zur Erstattung verpflichtet.

Artikel 18.

Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit Einschluß der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen unter der einzigen Bedingung, daß sie sich den Ordnungs- und Polizeivorschriften der Militärbehörde fügen.

Artikel 19.

Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben Bedingungen entgegengenommen oder errichtet wie die der Militärpersonen des eigenen Heeres.

Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang zu berücksichtigen ist.

Artikel 20.

Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester Frist in ihre Heimat entlassen werden.

Drittes Kapitel.

Kranke und Verwundete.

Artikel 21.

Die Pflichten der Kriegführenden in Ansehung der Behandlung von Kranken und Verwundeten bestimmen sich aus dem Genfer Abkommen.

Zweiter Abschnitt.

Feindseligkeiten.

Erstes Kapitel.

Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen.

Artikel 22.

Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.

Artikel 23.

Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt:

  1. a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
  2. b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres,
  3. c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat,
  4. d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird,
  5. e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen,
  6. f) der Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer Abkommens,
  7. g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird,
  8. h) die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit.

Den Kriegführenden ist ebenfalls untersagt, Angehörige der Gegenpartei zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies gilt auch für den Fall, daß sie vor Ausbruch des Krieges angeworben waren.

Artikel 24.

Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.

Artikel 25.

Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.

Artikel 26.

Der Befehlshaber einer angreifenden Truppe soll vor Beginn der Beschießung, den Fall eines Sturmangriffs ausgenommen, alles was an ihm liegt tun, um die Behörden davon zu benachrichtigen.

Artikel 27.

Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.

Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit deutlichen besonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer vorher bekanntzugeben.

Artikel 28.

Es ist untersagt, Städte oder Ansiedelungen, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.

Zweites Kapitel.

Spione.

Artikel 29.

Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in dem Operationsgebiet eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen.

Demgemäß sind Militärpersonen in Uniform, die in das Operationsgebiet des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu verschaffen, nicht als Spione zu betrachten. Desgleichen gelten nicht als Spione: Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die den ihnen erteilten Auftrag, Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche Heer zu überbringen, offen ausführen. Dahin gehören ebenfalls Personen, die in Luftschiffen befördert werden, um Mitteilungen zu überbringen oder um überhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen eines Heeres oder eines Gebiets aufrechtzuerhalten.

Artikel 30.

Der auf der Tat ertappte Spion kann nicht ohne vorausgegangenes Urteil bestraft werden.

Artikel 31.

Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er angehört, zurückgekehrt ist und später vom Feinde gefangen genommen wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann für früher begangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden.

Drittes Kapitel.

Parlamentäre.

Artikel 32.

Als Parlamentär gilt, wer von einem der Kriegführenden bevollmächtigt ist, mit dem anderen in Unterhandlungen zu treten, und sich mit der weißen Fahne zeigt. Er hat Anspruch auf Unverletzlichkeit, ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger und Dolmetscher.

Artikel 33.

Der Befehlshaber, zudem ein Parlamentär gesandt wird, ist nicht verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen.

Er kann alle erforderlichen Maßregeln ergreifen, um den Parlamentär zu verhindern, seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benutzen.

Er ist berechtigt, bei vorkommendem Mißbrauche den Parlamentär zeitweilig zurückzuhalten.

Artikel 34.

Der Parlamentär verliert seinen Anspruch auf Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis vorliegt, daß er seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Verrat zu üben oder dazu anzustiften.

Viertes Kapitel.

Kapitulationen.

Artikel 35.

Die zwischen den abschließenden Parteien vereinbarten Kapitulationen sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen.

Einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft beobachtet werden.

Fünftes Kapitel.

Waffenstillstand.

Artikel 36.

Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen, doch nur unter der Voraussetzung, daß der Feind, gemäß den Bedingungen des Waffenstillstandes, rechtzeitig benachrichtigt wird.

Artikel 37.

Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein örtlich begrenzter sein.

Der erstere unterbricht die Kriegsunternehmungen der kriegführenden Staaten allenthalben, der letztere nur für bestimmte Teile der kriegführenden Heere und innerhalb eines bestimmten Bereichs.

Artikel 38.

Der Waffenstillstand muß in aller Form und rechtzeitig den zuständigen Behörden und den Truppen bekanntgemacht werden. Die Feindseligkeiten sind sofort nach der Bekanntmachung oder zu dem festgesetzten Zeitpunkt einzustellen.

Artikel 39.

Es ist Sache der abschließenden Parteien, in den Bedingungen des Waffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen etwa auf dem Kriegsschauplatze mit der Bevölkerung und untereinander statthaft sind.

Artikel 40.

Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine der Parteien gibt der anderen das Recht, ihn zu kündigen und in dringenden Fällen sogar die Feindseligkeiten unverzüglich wieder aufzunehmen.

Artikel 41.

Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch Privatpersonen, die aus eigenem Antriebe handeln, gibt nur das Recht, die Bestrafung der Schuldigen und gegebenen Falles einen Ersatz für den erlittenen Schaden zu fordern.

Dritter Abschnitt.

Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete.

Artikel 42.

Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet.

Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.

Artikel 43.

Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

Artikel 44.

Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des anderen Kriegführenden oder über dessen Verteidigungsmittel zu geben.

Artikel 45.

Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.

Artikel 46.

Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.

Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.

Artikel 47.

Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.

Artikel 48.

Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war.

Artikel 49.

Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer den im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.

Artikel 50.

Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.

Artikel 51.

Zwangsauflagen können nur auf Grund eines schriftlichen Befehl und unter Verantwortlichkeit eines selbständig kommandierenden Generals erhoben werden.

Die Erhebung soll so viel wie möglich nach den Vorschriften über die Ansetzung und Verteilung der bestehenden Abgaben erfolgen.

Über jede auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen eine Empfangsbestätigung erteilt.

Artikel 52.

Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.

Derartige Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung des Befehlshabers der besetzten Örtlichkeit gefordert werden.

Die Naturalleistungen sind so viel wie möglich bar zu bezahlen. Andernfalls sind dafür Empfangsbestätigungen auszustellen; die Zahlung der geschuldeten Summen soll möglichst bald bewirkt werden.

Artikel 53.

Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag belegen: das bare Geld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungsmittel, Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu dienen.

Alle Mittel, die zu Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weitergabe von Nachrichten und zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen, mit Ausnahme der durch das Seerecht geregelten Fälle, sowie die Waffenniederlagen und überhaupt jede Art von Kriegsvorräten können, selbst wenn sie Privatpersonen gehören, mit Beschlag belegt werden. Beim Friedensschlusse müssen sie aber zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden.

Artikel 54.

Die unterseeischen Kabel, die ein besetztes Gebiet mit einem neutralen Gebiete verbinden dürfen nur im Falle unbedingter Notwendigkeit mit Beschlag belegt oder zerstört werden. Beim Friedensschlusse müssen sie gleichfalls zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden.

Artikel 55.

Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.

Artikel 56.

Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.

Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.

Hier nach: Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs [Haager Landkriegsordnung], 18. Oktober 1907, RGBl. 1910, S. 107-151.

Rechtshistorische Entwicklung

Die Brüsseler Konferenz von 1874

Die Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907

Die Weiterentwicklung nach 1907

Haupttext der Konvention

Bestimmungen der Anlage

Ahndung von Verstößen

Internationale Akzeptanz und beteiligte Organisationen

Beziehungen zu den Genfer Konventionen

Humanitäres Völkerrecht

Allbeteiligungsklausel

Kategorie:Kriegsvölkerrecht

Völkergewohnheitsrecht

„Militärregierung als höchste Gewalt“
https://newstopaktuell.wordpress.com/category/militaerregierung-als-hoechste-gewalt/

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